Nicht selten steht auch in Streit, ob die Kosten eines inhaltlich falschen und daher zur Schadenregulierung nicht geeigneten Schadengutachtens vom Schädiger zu erstatten sind. Nach der Rechtsprechung gilt auch hier der Grundsatz, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten unabhängig von der Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens ersetzt verlangen kann. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Gutachten derart mangelhaft ist, dass es im Rahmen der Schadenregulierung nicht verwendet werden kann.

Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten scheidet jedoch dann aus, wenn der Geschädigte sich die inhaltliche Unrichtigkeit und Unbrauchbarkeit des Gutachtens zurechnen lassen muss. Das ist dann der Fall, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, oder aber vor allem dann, wenn die Unrichtigkeit und die Unbrauchbarkeit des Gutachtens daraus resultieren, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen falsche Angaben gemacht hat.[58] In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, da der Geschädigte es gegen sich gelten lassen muss, wenn er selber die Unrichtigkeit des Gutachtens (z.B. durch Verschweigen von Vorschäden)[59] zu verantworten hat.

Klagt der Sachverständige selbst gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, steht ihm kein Anspruch auf Ausgleich des Werklohnes zu, wenn er die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes fehlerhaft durchgeführt hat.[60]

[58] OLG Hamm, DAR 1999,313; KG 2004, 470.
[59] LG Berlin v. 9.10.2013 – 43 O 111/13 = juris.
[60] AG Spaichingen NZV 2008, 209 f.

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