Obwohl die Entscheidung des OLG Hamm in einer Familiensache ergangen ist, hat sie praktische Bedeutung für alle Verfahrensarten, in denen die ZPO anwendbar ist. Ich kann dem Beschluss des OLG nur insoweit zustimmen, als er die gerichtliche Verfahrensgebühr i.H.v. 2.568 EUR betrifft. Im Übrigen dürfte die Entscheidung nicht richtig sein.
I. VKH-Anwaltsvergütung
Das OLG Hamm hat mit keinem einzigen Wort erörtert, warum der Kostenbeamte gegen den AG auch die gesamte, dem Verfahrensbevollmächtigten der ASt. ausgezahlte VKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.048,39 EUR angesetzt hat. Das OLG hat sich auch mit der hierfür maßgeblichen Anspruchsgrundlage nicht befasst. Diese findet sich in § 59 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift geht der Anspruch auf Zahlung der VKH-Anwaltsvergütung mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse über, soweit dem VKH-Anwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die eigene Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht.
1. Anspruch gegen die ASt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der ASt. hat gegen diese aufgrund des mit ihr geschlossenen Anwaltsdienstvertrags einen Anspruch auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung. Dieser kann grds. auf die Staatskasse übergehen. Die Staatskasse kann jedoch gem. § 76 Abs. 1 FamFG gegen die bedürftige ASt. diesen Anspruch nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 122 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 3 ZPO geltend machen. Dies setzt entweder die Aufhebung der Bewilligung der VKH entsprechend § 124 ZPO voraus oder die gerichtliche Anordnung, dass die ASt. Raten zu zahlen oder Beträge aus ihrem Vermögen zu leisten hat (§ 120 Abs. 1 und 4 ZPO). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären, hat das OLG Hamm nicht erörtert. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die ASt. derzeit nicht durchsetzen kann und somit derzeit auch die Oberjustizkasse von dem AG mangels entsprechenden Forderungsübergangs keine Zahlungen auf die VKH-Anwaltsvergütung verlangen kann.
2. Erstattungsanspruch gegen den AG
Ferner kann auch der dem beigeordneten Rechtsanwalt nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO zustehende Erstattungsanspruch gegen den AG auf die Staatskasse übergegangen sein. Dies setzt voraus, dass diesem die Kosten auferlegt oder die Kosten von ihm übernommen worden sind. Zwar hatte das FamG in seinem Versäumnisbeschluss die Kosten des Verfahrens dem AG auferlegt. Diese Kostenentscheidung gilt jedoch nicht im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen ASt. einerseits und dem AG andererseits. Die Beteiligten haben ja in dem nachfolgend am 14.1.2013 geschlossenen Vergleich eine abweichende Regelung dahin getroffen, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Die o.e. Bestimmung des § 25 FamGKG gilt eben nicht im Verhältnis der Beteiligten untereinander. Aufgrund der Aufhebung der Kosten des Verfahrens trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Gerichtskosten tragen sie zur Hälfte (siehe § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Folglich steht dem VKH-Anwalt der ASt. gegen den AG kein eigener Kostenerstattungsanspruch nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO zu, weil es an einer entsprechenden Kostenvereinbarung für die außergerichtlichen Kosten fehlt. Somit fehlt es an einem Anspruch des VKH-Anwalts, der gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse hätte übergehen können.
Die Beschwerde des AG hätte deshalb wegen der gegen ihn auch angesetzten VKH-Anwaltsvergütung i.H.v. 1.048,39 EUR Erfolg haben müssen.
II. Fortdauer der Kostenhaftung für die Gerichtskosten
Die Entscheidung des OLG Hamm hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrensgebühr i.H.v. 2.568 EUR ist richtig. Die Haftung des AG aufgrund der Kostenentscheidung in dem Versäumnisbeschluss im Verhältnis zur Staatskasse aufgrund der Kostenregelung in dem Vergleich ist nicht erloschen. Dies hat der BGH NJW-RR 2001, 285 für die dem § 25 S. 1 FamGKG vergleichbare Regelung des § 57 S. 1 GKG a.F. (= § 30 S. 1 GKG n.F.) entschieden. Die Beteiligten hätten ein anderes Ergebnis nur dann erreichen können, wenn sie den Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und die Kostenentscheidung dem FamG überlassen hätten. Diese gerichtliche Kostenentscheidung hätte dann die Kostenentscheidung in dem Versäumnisbeschluss abändern können. Ob das FamG in einem solchen Fall allerdings eine solche Kostenentscheidung getroffen hätte, ist fraglich. Für den Fall, dass die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich ohne Kostenregelung getroffen haben, gilt nämlich die Bestimmung des § 83 FamFG, nach dem die Gerichtskosten jedem Beteiligten zu gleichen Teilen zur Last fallen und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt. Ohne die hier von den Beteiligten im Vergleich getroffene Kostenregelung würde im Ergebnis dieselbe Regelung kraft Gesetzes gelten, so dass für eine gerichtliche Kostenentscheidung dann kein Raum mehr wäre.
Derartige Einschränkungen wären in einem "normalen" Zivilprozess nicht gegeben, so dass m...