1. In Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

2. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, darf der Geschädigte, der gleichwohl repariert, den ihm zustehenden Entschädigungsbetrag nicht in der Weise aufgliedern, dass er die Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangt und den darüber hinaus entstandenen Betrag der Reparaturkosten selbst trägt. Vielmehr kann er nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts beanspruchen.

BGH, Urt. v. 2.6.2015 – VI ZR 387/14

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