" … I) Die rechtliche Wirksamkeit der in § 4 V MB/KK vereinbarten Einschränkung der Leistungspflicht des VR ist allgemein anerkannt. …"
II) Zutreffend hat das LG festgestellt, dass es sich bei der Klinik a S um eine gemischte Anstalt im Sinne dieser Klausel handelt, für die eine Leistungspflicht nur bei zu Beginn der Behandlung schriftlich erteilter Zusage der Bekl. besteht. Eine entsprechende Zusage ist unstreitig nicht erteilt worden.
1) Soweit der Kl. meint, dass es für die rechtliche Einordnung der Klinik a S nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Erbringung von Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen, sondern allein auf das Gesamtbild der angebotenen Behandlung ankomme, kann dem nicht gefolgt werden.
Maßgeblich für die Einordnung einer Einrichtung als Krankenhaus oder als Sanatorium oder Kuranstalt ist zwar das Gesamtbild der Einrichtung und der angebotenen Behandlung (vgl. BGH NJW 1983, 2088, 2090). Ergibt sich daraus jedoch kein einheitliches Bild, weil die Einrichtung nach ihrem medizinischen Konzept sowohl Krankenhaus- als auch Kur- oder Sanatoriumsleistungen anbietet, kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Anstalt an, wie sie sich aus ihrem Leistungsangebot und dem objektiven Erscheinungsbild ergibt. Dabei genügt es für das Auslösen des Erfordernisses der schriftlichen Zusage des VR nach § 4 V MB/KK, dass die Anstalt nach ihrem medizinischen Konzept beide Möglichkeiten der Behandlung, d.h. sowohl reine Krankenhausleistungen als auch die Behandlungen und Leistungen eines Sanatoriumsbetriebs erbringen kann. Auf die konkrete Ausgestaltung der tatsächlich gewählten Therapie des Versicherten im Einzelfall kommt es insoweit nicht an (vgl. OLG Hamm VersR 2012, 1290, 1291 … ). Das folgt sowohl aus dem Wortlaut der Klausel, als auch aus ihrem Sinn und Zweck. Der Zweck der Ausschlussklausel des § 4 V MB/KK besteht darin, medizinische Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Diese entstehen zwangsläufig, wenn sich der Versicherte in eine gemischte Anstalt begibt, die beide Formen der Behandlungen anbietet. Denn in einem solchen Fall ist die vom VR zu treffende Feststellung, ob es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung und damit um einen Versicherungsfall handelt oder einen gem. § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK nicht versicherten Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt mit einem größeren Risiko für den VR verbunden. Der VR hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses erhöhte Risiko dadurch zu beschränken, dass er seine Leistungspflicht von einer vorangehenden Prüfung und von einer in seinem Ermessen liegenden Zusage abhängig macht (vgl. BGH VersR 2003, 360). Dadurch wird er zugleich von der nachträglichen Prüfung befreit, ob während des Aufenthalts des Versicherten in der Anstalt eine notwendige Heilbehandlung oder – wenn auch nur teilweise – eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat. …
So ist es hier. Die Klinik a S bietet kein einheitliches Gesamtbild der von ihr zu erbringenden medizinischen Leistungen an. Nach dem objektiven Erscheinungsbild des Angebots handelt es sich vielmehr um eine gemischte Anstalt, die sowohl Krankenhaus- wie auch Kur- und Sanatoriumsbehandlungen anbietet.
a) Nach dem Inhalt des vom Kl. vorgelegten Werbekatalogs und dem Internetauftritt der Klinik werden sowohl für ein Krankenhaus typische Leistungen als auch solche Leistungen angeboten, die nach allgemeinem Verständnis nicht ausschließlich der Behandlung einer akuten Erkrankung, sondern auch der Rehabilitation und der Stärkung der Selbstheilkräfte nach Überwindung der akuten Phase einer Erkrankung dienen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob bereits die angebotenen Massagen, wie die traditionelle Tuina-Massage und die Shiatsu-Anwendung, die – nach den Ausführungen des SV B … in der chinesischen Medizin eher als manuelle Anwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen angesehen werden, hierzu zählen. Entsprechendes gilt für die Wärmetherapie im japanischen Bad und den Barfußweg, die nach den Ausführungen des SV B in dem genannten Gutachten möglicherweise noch als Bestandteil einer Akutbehandlung i.S.d. TCM angesehen werden können. Jedenfalls die übrigen in der angefochtenen Entscheidung aufgelisteten und im Werbekatalog der Klinik a S angebotenen Anwendungen, die im Wesentlichen auf Entspannung und Selbstheilung ohne fremde Einwirkung von außen ausgerichtet sind, wie z.B. das therapeutische Bogenschießen, Qigong-Übungen, Wasseranwendungen nach Kneipp, Entspannungsübungen, Meditation u. dgl. stellen nicht mehr lediglich Therapiemaßnahmen zur Behandlung akuter Erkrankungen dar, sondern sind Maßnahmen, die üblicherweise auch im Rahmen von Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen angeboten werden, weil sie der Rehabilitation und der Stärkung der allgemeinen Selbstheilungskräfte dienen.
b) Hinzu kommen der werbende Hinweis im Katalog der Klinik auf kurtypische Eigenschaften der Einrichtung, wie die Betonung der Gemeinschaft mit anderen, das gemeinsame Musizieren, Essen und Beisammensein an Gestaltungs...