“ … Das angefochtene Urteil ist nicht frei von erheblichen Rechtsfehlern.
Allerdings hat es das LG – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, zu den abgeurteilten Straftaten, die der Angeklagte zeitlich nach dem Unfall beging, eigene Feststellungen zu treffen. Denn der Angeklagte hat gem. § 318 S. 1 StPO seine Berufung hinsichtlich dieser Taten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt Diese Beschränkung war, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BayObLG NStZ RR 1998, 55), wirksam.
Ein Rechtsfolgenausspruch ist isoliert anfechtbar, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Das ist hier in Bezug auf die Verkehrsunfallflucht und die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten der Fall. Eine Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass das gesamte angeklagte Verhalten des Angeklagten einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit eine prozessuale Tat i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO darstellt, vgl. BGHSt 21, 256 (258).
Allerdings wäre die Berufungsbeschränkung unwirksam, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich einzelner sachlichrechtlich in Tateinheit stehender Straftatbestände beschränkt worden wäre, vgl. BGH a.a.O. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn die beiden durch den Unfall voneinander getrennten Komplexe der Straßenverkehrsgefährdung/fahrlässigen Tötung einerseits und der Verkehrsunfallflucht/Trunkenheitsfahrt andererseits stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Dass der Angeklagte nach dem Unfall seine Fahrt ohne Unterbrechung fortsetzte, steht dem nicht entgegen. Denn auch in einem solchen Fall ist regelmäßig nicht von Tateinheit der vor und nach dem Unfall begangenen Delikte auszugehen, weil die Weiterfahrt nach einem vom Fahrer bemerkten Unfall auf einem neuen Willensentschluss beruht, vgl. BGHSt 25, 72 (75). Das gilt auch im hier zu entscheidenden Fall, zumal das unmittelbar anschließende Verbergen des beschädigten Pkw zeigt, dass der Angeklagte die Fahrt mit der neu gefassten Absicht fortsetzte, sich den Konsequenzen des Unfalls zu entziehen. Die Strafkammer hat mithin das Konkurrenzverhältnis der beiden Tatkomplexe zutreffend beurteilt, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt. Aus der von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre abweichende Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 25, 72 (74) ergibt sich insoweit nichts anderes.
Auch soweit der BGH dort ausführt, ein Rechtsmittel könne nicht auf die Verurteilung wegen der nach dem Unfall begangenen Verkehrsunfallflucht beschränkt werden, folgt daraus keine Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung im vorliegenden Verfahren. Denn hier ist die Überprüfung des Berufungsgerichts nicht auf die Unfallflucht sondern auf die erstinstanzlichen Verurteilungen wegen der vor dem Unfall begangenen Straftaten beschränkt worden. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anzuwenden. Ihnen liegt zu Grunde, dass bei Zulassung einer Beschränkung der Berufung auf die Verkehrsunfallflucht im Falle der späteren Verneinung einer solchen Strafbarkeit durch das Berufungsgericht auch die weitere Trunkenheitsfahrt nicht mehr geahndet werden kann, weil diese dann von der vorangegangenen Straßenverkehrsgefährdung mit umfasst wird. Eine solche Ahndungslücke ist in der vorliegenden Fallkonstellation aber nicht zu besorgen. Denn hier wird die Ahndung der Fahrtfortsetzung durch die Beschränkung der Berufung gerade nicht gefährdet.
Auch aus anderen Gründen besteht zwischen den beiden Tatkomplexen kein innerer Zusammenhang, der die Berufungsbeschränkung unwirksam sein ließe. Das Berufungsgericht konnte das Geschehen vor dem Unfall in vollem Umfang strafrechtlich würdigen, ohne hieran durch den – bei wirksamer Berufungsbeschränkung – feststehenden Schuldspruch für die nachfolgenden Taten gehindert zu sein oder hierzu in Widerspruch zu geraten. Selbst ein vollständiges Entfallen der Vorwürfe der fahrlässigen Tötung und der Straßenverkehrsgefährdung, zu dem es in dem beschränkten Berufungsverfahren hätte kommen können, hätte den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen der Verkehrsunfallflucht und der damit in Tateinheit stehenden Trunkenheitsfahrt inhaltlich nicht berührt. Eine Diskrepanz hätte allenfalls in dem gedachten Fall auftreten können, dass vom Berufungsgericht die Fahrereigenschaft des Angeklagten vor dem Unfall nicht festgestellt werden würde. Denn dann wäre der Angeklagte kein Unfallbeteiligter gewesen und könnte sich nicht wegen einer Verkehrsunfallflucht strafbar gemacht haben. Diese theoretische Möglichkeit hat hier indessen keine praktische Relevanz, weil der Angeklagte durch sein zugleich mit der Berufungsbeschränkung ausdrücklich erklärtes Anerkennen des Schuldspruchs der Fahrerflucht seine Unfallbeteiligung außer Zweifel gestellt hat.
Auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidungen war das Berufungsgericht nicht durch...