“Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil erfolgreich.
Zum einen ist die Berufung z.T. erfolgreich, soweit sie sich gegen die vom AG angesetzte Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Klägers richtet. Die nach § 17 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer hälftigen Haftung beider Parteien.
Eine fehlerhafte Beweiswürdigung zum Nachteil des Klägers durch das AG ist allerdings nicht ersichtlich. Das AG hat den Zeugen geglaubt und ist in seinem Urt. vom Unfallhergang ausgegangen, wie er von den Zeugen geschildert wurde. Es hat hieraus auch folgerichtig den Schluss gezogen, dass dem Zeugen als Fahrer des Rettungswagens ein Verstoß, gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Einfahren in die Kreuzung trotz roter Ampel vorzuwerfen ist.
Zwar ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass der Rettungswagen nicht ungebremst in die Kreuzung einfuhr. Andererseits ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2) erkennbar war. Es war auch erkennbar, dass dieses Fahrzeug zunächst anfuhr, als die Ampel grün wurde, dann die Fahrt verlangsamte um wieder zügig weiterzufahren. Diese Schilderung deckt sich auch mit dem Vortrag der Beklagten zu 2).
Nach der Aussage des Zeugen ist bereits zweifelhaft, ob er diesen Vorgang überhaupt bemerkte. Dagegen spricht seine Schilderung, dass das Beklagtenfahrzeug von links kam, als er selbst bereits in die Kreuzung einfuhr. Bemerkte er das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aber nicht, so hat er gerade nicht hinreichend auf den eigentlich bevorrechtigten Verkehr geachtet und konnte sich schon deshalb nicht vergewissern, dass die Beklagte zu 2) ihn bemerkte und auch angemessen reagierte.
Aber selbst wenn man dem Zeugen zugutehält, dass er sich an Genaueres bloß wegen des Zeitablaufs nicht mehr erinnern kann, durfte er sich in der vom Zeugen geschilderten Situation nicht darauf verlassen, dass die Beklagte anhalten würde.
Als die Beklagte zu 2) bei grüner Ampel losfuhr, waren das Blaulicht und das Martinshorn des Rettungswagens für die Beklagte zu 2) schon vernehmbar. In diesem Moment musste der Zeuge zunächst damit rechnen, dass sie in die Kreuzung einfahren würde. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge wegen einer unklaren Situation auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen müssen.
Hiervon wurde er auch nicht dadurch entbunden, dass die Beklagte sodann zunächst ihre Geschwindigkeit verlangsamte. Die Verlangsamung der Geschwindigkeit durch die Beklagte zu 2) allein reichte für den Zeugen nicht aus, um sicher zu gehen, dass die Beklagte zu 2) auch wirklich anhalten würde. Die Beklagte zu 2) wollte links abbiegen und aus Sicht des Zeugen konnte die Verringerung der Geschwindigkeit auch bedeuten, dass sie auf Gegenverkehr achten wollte. Gerade weil die Beklagte zu 2) trotz hörbaren Martinshorns in die Kreuzung eingefahren war, bestand die unklare Situation noch fort. Dass die Beklagte zu 2) ihn durchlassen würde, hätte für den Zeugen nur dann klar sein können, wenn sie angehalten hätte. Dies haben die Zeugen aber nicht ausgesagt.
Dem Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen steht ein Mitverschulden der Beklagten zu 2) gegenüber. Sie hatte das Martinshorn gehört und war nach § 38 StVO verpflichtet, den Weg sofort frei zu machen. Sie hätte auch einen Unfall vermeiden können, wenn sie einfach in der Kreuzung stehen geblieben wäre. Im Ergebnis hat sie dadurch ganz erheblich zur Entstehung des Unfalls beigetragen, dass sie zunächst überhaupt in die Kreuzung einfuhr, sich dort unklar verhielt und schließlich, als sie die Situation erkannte, weiterfuhr, statt einfach stehen zu bleiben.
Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind demnach gegeneinander abzuwägen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltspflicht auf Seiten des Einsatzfahrzeugs besonders schwer wiegt, weil es sich über die eigentlichen Verkehrsregeln hinwegsetzt. Diese waren vorliegend besonders “eindeutig’, weil es sich um eine Ampelkreuzung handelte. Hinzu kommt, dass es sich um eine große und unübersichtliche Kreuzung handelte.
Zwar waren keine Sichtbehinderungen gegeben und die Kreuzung gut einsehbar. Jedoch handelt es sich um eine sehr große Kreuzung mit zwei bis drei Spuren aus jeder Richtung, wobei auch ein Abbiegen in alle Richtungen aus allen Richtungen möglich war.
Andererseits ist zu berücksichtigten, dass der Fahrer des Rettungswagens nicht ungebremst und rücksichtslos in die Kreuzung einfuhr, sondern vielmehr durch Verringerung seiner Geschwindigkeit um Rücksichtnahme bemüht war. Ihm ist lediglich vorzuwerfen, dass er entweder trotz seiner Bemühungen die Beklagte zu 2) überhaupt nicht wahrnahm oder aber ihr Verhalten falsch einschätzte.
Umgekehrt war auch der Verstoß der Beklagten zu 2) nicht ganz unerheblich, weil sie nicht nur ihre Pflicht aus § 38 StVO verletzte, sondern es dem bevorrechtigten Fahrer des Rettungswagens auch schwierig machte, die Situation richtig einzuschätzen.
Im Ergebnis kann deshalb eine überwiegende Verursachung oder ein überwiegendes Verschulden für keine der Part...