Aus den Gründen: „Das VG hat in Anknüpfung an die Rspr. des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urt. v. 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, [zfs 2008, 473] = NJW 2008, 2403, sowie Beschl. v. 3.7.2008 – C 225/07 –, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des LG Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rspr. des EuGH anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.
Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sog. 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 – 3 C 31.07 –, [zfs 2009, 298 =] NJW 2009, 1687). Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das VG haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom LG Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der EuGH seine Rspr. zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes "Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist" seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.
Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom LG Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gem. § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur "die halbe Wahrheit", da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.
Der dem Berufungsurteil des LG Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – naturgemäß – nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.
Eine analoge Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist...