Aus den Gründen: „… Die Berufung ist hinsichtlich der Beklagten zu 3. im tenorierten Umgang begründet, hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unbegründet.
I. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3)
1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) geltend gemachten Schadensersatz sind §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB. Die Beklagte zu 3) hat das zwischen ihr und der Klägerin begründete Schuldverhältnis schuldhaft verletzt.
a) Die Gewährung eines Bezugsrechts im Rahmen einer Lebensversicherung begründet für den begünstigten Dritten ein einseitiges Forderungsrecht nach § 328 Abs. 1, G330 S. 1 BGB. Es handelt sich um ein vertragsähnliches Verhältnis, das zu Gunsten des Dritten auch vertragliche Nebenpflichten begründet (vgl. BGH NJW 2005, 3778). Bei Beteiligung des Dritten am Vertragsschluss können auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten über § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bewirkt werden.
Auf die insoweit zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen.
b) Eine schuldhafte Verletzung dieser vorvertraglichen Nebenpflichten ist nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten und der Angaben der Beklagten 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2008 festzustellen. Es ist erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 3) und Ehemann der Klägerin, D V, Ende des Jahres 2006 unheilbar an Krebs erkrankte, nur noch eine geringe Lebenserwartung hatte und das Bezugsrecht für die Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. ... zu Gunsten seiner Ehefrau – der Klägerin – festlegen wollte …
Unstreitig versprachen die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen der Besprechung am 6.3.2007 in der Wohnung der Eheleute V, die Bezugsrechtsfixierung kurzfristig vorzubereiten. Dies haben die Beklagten zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt. Danach sagten sie der Klägerin zu, ihr einen vorgefertigten Antrag zur Festlegung und/oder Änderung des Bezugsrechts kurzfristig zu übermitteln.
Die Beklagten zu 1) und 2) hielten diese Zusage jedoch nicht ein. Zur Übergabe eines vorbereiteten Antrages kam es bis zum Ableben des Versicherungsnehmers am 13.4.2007 nicht. Und der Versicherungsnehmer oder die Klägerin wurden auch nicht darauf hingewiesen, dass ein formloses Anschreiben genügt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben durch ihr Fehlverhalten die begehrte Bezugsrechtsfixierung schuldhaft vereitelt.
Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin die von den Beklagten geschilderten telefonischen Terminangebote zurückgewiesen und auch auf den Vorschlag, sich auf ihre Arbeitsstelle zu treffen, ablehnend reagiert haben soll. Die Beklagten hätten die Möglichkeit gehabt, den vorbereiteten Antrag zur Fixierung des Bezugsrechts durch die Post oder durch einen Boten an die eheliche Wohnung ihres Versicherungsnehmers zu senden. Der Senat ist nach Würdigung der Erklärungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Vorschlag der Beklagten nicht ablehnte. Für ein derartiges Verhalten der Klägerin ist kein vernünftiger Grund ersichtlich. Die gilt insbesondere für das in der Klageerwiderung angeführte Argument der Postlaufzeiten.
Aber selbst dann, wenn der Klägerin die Übersendung des Formulars zur Bezugsrechtsfixierung nicht recht gewesen sein sollte, hätten die Beklagten zu 1) und 2) jedenfalls auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die Bezugsrechtsfixierung der Beklagten zu 3) unmittelbar – also ohne Gebrauch des dafür vorgesehenen Formulars – schriftlich mitzuteilen. Dieser Hinweis erfolgte unstreitig nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, auf diese Idee nicht gekommen zu sein. Sie habe sich dafür zuständig gefühlt, die Bezugsrechtsfixierung selbst vorzubereiten. Mithin ist eine Verletzung der vorvertraglichen Nebenpflichten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten festzustellen.
Darüber hinaus glaubt der Senat der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, wonach diese täglich auf die Übersendung des vorbereiteten Formulars zur Bezugsrechtsfixierung gewartet habe, ohne dass etwas geschehen sei. Es ist nicht nur unglaubhaft, dass die Klägerin eine Übersendung des Formulars per Post oder Boten abgelehnt haben soll. Ebenso unglaubhaft ist die Darstellung der Beklagten, die Klägerin habe es sich verbeten, dass das Formular an ihrem Arbeitsplatz vorbeigebracht werde. Es gibt keinen plausiblen Grund, warum die Klägerin diese Angebote abgelehnt haben soll.
Die Beklagte zu 3) hat sich das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) und 2), ihrer Versicherungsagenten, gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1983, 631). Des Weiteren hat die Beklagte zu 3) darzulegen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dieser Entlastungsbeweis muss sich auch auf das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen erstrecken. Die Beklagte zu 3) hat den Entlastungsbeweis nicht geführt.
c) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Pflich...