Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält. Nach § 2f der dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 EUR verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3)f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".

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