VV RVG Nr. 3101 Nr. 2
Gem. Nr. 3101 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.
LAG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2010 – 4 Ta 5/10
In dem vor dem ArbG Hamburg geführten Kündigungsrechtsstreit haben die Parteien einen Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen. In den Ziffern 5 u. 6 dieses Vergleichs haben sie die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Küsterwohnung geregelt. Mit dieser Regelung sollte der beim AG Hamburg-Barmbek anhängige Räumungsrechtsstreit miterledigt werden. Die in dieser Verhandlung von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat den Vergleich widerrufen. Der ArbG-Prozess, in dem sich die Klägerin dann selbst weiter vertreten hatte, endete durch einen neuen Vergleich, in dem nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung vereinbart wurden. Den Gegenstandswert setzte das ArbG für die Klage und den Vergleich auf 1.260 EUR fest.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte das ArbG den Gegenstandswert betreffend die mitverhandelte Küsterwohnung auf 9.408 EUR fest. Die gegen diesen Beschl. gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das LAG zurückgewiesen.
[4] 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das ArbG den Gegenstandswert für die verhandelte Beendigung des Wohnraummietverhältnisses in angesetzter Höhe festgesetzt. Auf Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte, da im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich vom 3.11.2009 ein Wert für die gerichtlichen Gebühren nicht festzusetzen war, eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen.
[5] a) Zutreffend weist das ArbG darauf hin, dass gem. Nr. 3101 Nr. 2 des VV RVG eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb bei VV 3101 (vgl. nur Hartmann, KostG, 38. Aufl., VV 3101 Rn 61 mit zahlreichen w.N.). Vorliegend ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15.5.2009 ausführlich über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses verhandelt worden, denn es wurde ein Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, in dem unter den Ziffern 5. und 6. die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten "Küsterwohnung" geregelt wurden. Von diesem Vergleich ist die Klägerin zwar zurückgetreten und in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich vom 3.11.2009 ist die Frage der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses nicht mehr geregelt worden. Dies ist aber für das Entstehen der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses ohne rechtliche Relevanz. Mit Recht weist das ArbG ferner daraufhin, dass die vorgenannte Verfahrensdifferenzgebühr im Rahmen des anderen rechtshängigen Verfahrens vor dem AG anzurechnen ist, so dass die Klägerin diese im Ergebnis nur einmal entrichten muss.
[6] b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der Hinweis des ArbG auf Nr. 3104 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses. Danach erhöht sich die Terminsgebühr, weil der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt der Güteverhandlung vom 15.5.2009 Prozessvollmacht hatte und ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses ein Einigungsversuch unternommen wurde; auch diese Gebühr ist entsprechend der vorgenannten Regelung im anderen Verfahren anzurechnen. Die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts folgt aus § 41 Abs. 1 S. 1 GKG; das einjährige Entgelt ist für die Wertberechnung maßgebend.
[7] c) Soweit die Klägerin auf den Beschl. des BGH AnwBl. 2009, 73 = AGS 2008, 582 = RVGreport 2008, 466 (Hansens) verweist, so lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn ein Vergleich ist dort gerichtlich nicht protokolliert worden. In jenem Verfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung hinsichtlich einer rechtshängigen Forderung und einer nicht rechtshängigen anderweitigen Forderung angesprochen. Nachdem eine solche im Termin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich weiter zu verhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen ...