Der Sachverhalt ist recht einfach. Der Arbeitgeber mietet bei dem Kl. einen Pkw an, den er seinem Arbeitnehmer, dem Bekl. überlässt. Dieser verursacht einen Totalschaden, nachdem er betrunken gefahren ist.
Die AGB zwischen den Parteien, also dem Vermieter wie auch dem Arbeitgeber, sehen eine Haftung des Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vor. Im Übrigen gibt es Haftungsfreistellung beim berechtigten Fahrer in Anlehnung an die Vollkaskoversicherung.
Die Ansprüche des gewerblichen Vermieters gegen den Fahrer sind daher nicht auf den Vertrag sondern nur auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützen. Zwar hat der Fahrer mit dem Vermieter keine AGB vereinbart, der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Arbeitgeber kann jedoch auch hinsichtlich der AGB-Regelungen als ein Vertrag zugunsten des Fahrers angesehen werden, sodass die Vertragsklauseln auch zugunsten des Fahrers greifen können.
Entgegen dem BG kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Fahrer auf diese AGB vertrauen kann. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Fahrer diese AGB kennt. Entscheidend ist, dass diese AGB, nachdem diese Vertragsbestandteil zwischen dem Vermieter und dem Arbeitgeber geworden sind, auch der Inhaltskontrolle standhalten. Hier wurde eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Damit wäre zu fragen, was der gesetzliche Vergleichsmaßstab für einen solchen Vertragstyp ist. Mit dem BGH ist hierbei auf § 81 Abs. 2 n.F. VVG abzustellen, der bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Damit wird eine generelle Freistellung für grobe Fahrlässigkeit in AGB unzulässig. Nachdem auch vorliegend die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung abweicht, ist diese unwirksam. Insoweit sind die Ausführungen des BGH überzeugend und unzweifelhaft richtig. Schwieriger wird die Frage, was bei Wegfall der unwirksamen Klausel gilt. Auch insoweit ist dem BGH beizupflichten, dass dann die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG eingreift und vom Gericht die Schwere des Verschuldens geprüft werden muss. So wird der gesetzlichen Regelung, an der die Klausel zu messen war, zur Geltung verholfen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der AGB-Inhaltskontrolle nach § 306 BGB. Richtig ist auch, dass hierin keine geltungserhaltende Reduktion liegt, da die Lückenfüllung durch eine gesetzliche Regelung erfolgt ist. Die Anwendung der ohne die Klausel geltenden Rechtslage ist jedoch niemals eine geltungserhaltende Reduktion.
Der Frage, dass sich die unwirksamen AGB hier nicht zwischen den Vertragsparteien auswirken, ist der Senat nicht weiter nachgegangen. Dies ist im Ergebnis zutreffend, da das AGB-Recht generell den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freihalten soll und nicht darauf zu begrenzen ist, nur die Interessen des unmittelbar am Vertrag Beteiligten zu wahren. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit beruft, das Gericht hat vielmehr "von Amts wegen" die Unwirksamkeit der Klausel zu beachten.
RA Dr. Jürgen Niebling, Pullach bei München