" … Die zulässige Klage ist teilweise begründet."
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 844,86 EUR aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
1. Das im Eigentum des Kl. stehende Fahrzeug ist durch eine zumindest fahrlässig begangene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bekl. beschädigt worden.
a) Dass sein Fahrzeug am 1.3.2010 beim Durchfahren eines großen Schlaglochs auf der N-Straße die von ihm behaupteten Schäden erlitten hat, hat der Kl. in seiner persönlichen Anhörung eindrucksvoll bestätigt. Darüber hinaus wurden im selben Termin die vom Kl. zur Akte gereichten Fotos des mit Wasser gefüllten Schlaglochs allseits in Augenschein genommen. Im Hinblick auf die zum Durchfahren eines Schlaglochs kompatiblen, in der Reparaturrechnung aufgeführten und direkt im Anschluss an den 1.3.2010 erfolgten Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Kl. reicht dies zur Überzeugung des Gerichtes vom Unfall sowie dessen Hergang aus.
b) Die Bekl. hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.
Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege umfasst alle notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren und gefahrlosen Zustands der Verkehrswege. Zu beachten ist jedoch, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen ist. Der Straßenbenutzer hat grds. keinen Anspruch auf einen schlechthin gefahrlosen Zustand der Straßen, sondern muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Daher muss der Verkehrssicherungspflichtige nach der Rspr. des BGH, welcher die Kammer in st. Rspr. folgt, nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind (nur) die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fern liegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt in der konkreten Situation selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bereits mit einem beiläufigen Blick selbst erfassen kann, erfordern mithin keine besonderen Maßnahmen, insb. muss vor ihnen nicht gewarnt werden (vgl. beispielhaft BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1980, 946; NJW 1985, 1076).
Unter Anwendung vorgenannter Grundsätze ist eine durch die Bekl. begangene schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bejahen.
Durch die Vernehmung der Zeugen hat sich bestätigt, dass bei einer Straßenkontrolle am 25.2.2010 auf der N-Straße viele – auf einer Strecke von ca. 500 m ca. 15 bis 20 – Schlaglöcher festgestellt wurden, die teilweise auch etwas tiefer, nach Schätzung des Zeugen ca. 7 bis 8 cm tief, waren, weswegen der Zeuge einen Reparaturauftrag an den Bauhof geschrieben und wegen der Tiefe der Löcher auch zur Eile gemahnt hat. Ferner hat der Zeuge erklärt, dass bei Eilaufträgen die Reparaturen schnellstmöglich erfolgen sollen; wenn er etwas als eilig bezeichne, bestehe Gefahr in Verzug, d.h. es bestehe dann die Gefahr, dass aufgrund der Witterungsbedingungen die Schlaglöcher ggf. kurzfristig auch tiefer werden könnten.
Dass die Bekl. unter diesen Umständen nicht eine sofortige Reparatur der Löcher in der N-Straße durchgeführt und die Straße damit wieder in einen gefahrlosen und verkehrssicheren Zustand versetzt hat, ist ihr als Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.
Gerade bei derartigen Eilaufträgen, die erteilt werden, weil sich der Zustand der Straße auch sehr kurzfristig weiter verschlechtern kann, muss eine sofortige Reparatur erfolgen. Diese hätte innerhalb der Zeit vom 25.2.2010 bis zum 1.3.2010 erfolgen müssen. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeitspanne ein Wochenende umfasste. Der Eilauftrag hätte noch am 25.2.2010 oder jedenfalls am Freitag, 26.2.2010 abgearbeitet werden können. Der Einwand der Bekl., wegen der Vielzahl der im gesamten Stadtgebiet vorhanden gewesenen Schlaglöcher habe eine frühere Reparatur nicht erfolgen können, greift insoweit nicht durch. Zum einen sind Eilaufträge immer vorrangig zu bearbeiten. Zum anderen muss die Bekl., gerade wenn besonders viele Schlaglöcher im Stadtgebiet vorhanden sind und gerade in einem Winter, wie er 2009/2010 vorherrschte und in dem alle Beteiligten mit besonders vielen Straßenschäden rechnen mussten, ggf. auch erweiterte Kapazitäten für Reparaturarbeiten vorhalten als üblich, um erhebliche Gefahren umgehend beseitigen zu können. Bei derart extremen Bedingungen und ...