"Begehrt ein Versicherungsnehmer für einen versicherungsrechtlichen Streitfall Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung, in dem es bei behaupteter unzureichender Belehrung um die Wirksamkeit eines Widerspruchs gem. § 5a VVG in der Fassung vom 13.7.2001 geht, kann der Eintritt des Versicherungsfalles zwar grundsätzlich erst in der Weigerung des Versicherers gesehen werden, den Widerspruch hinzunehmen; im Einzelfall kann er jedoch auch bereits in der fehlerhaften Belehrung liegen, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegenüber dem Rechtsschutzversicherer diese als den maßgeblichen Rechtsverstoß bezeichnet."

Das OLG Celle hat sich damit dem BGH (Beschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07) angeschlossen.

[31] juris.

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