Mit Urteil vom 13.2.2007 hat das Landgericht Köln[17] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das zögerliche Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung mit einbezogen.

[17] LG Köln, Urt. v. 13.2.2007 – 2 U 65/06.

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