Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.2.2002[8] das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.
Trotz eindeutiger Verletzung und des dadurch bedingten Schadens ist keinerlei Ersatz seitens der Versicherung geleistet worden.
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