Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25.9.2001[5] entschieden, dass der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer das Risiko seines Regulierungsverhaltens trägt, wenn sich seine verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.4.1997 – 6 U 4215/96). Wenn der Versicherer vorprozessual nur bereit war, ein Schmerzensgeld zu zahlen, das ersichtlich dem Leiden des schwerbehinderten Geschädigten nicht gerecht werden konnte, und er diese Zahlung noch im Prozess für mehr als ausreichend hielt, ist dieses wenig kooperative Verhalten des Versicherers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen. Anstatt gezahlter 50.000 DM wurde hier ein Schmerzensgeld von 225.000 DM zugebilligt.

Zur Begründung führt der Senat wie folgt aus:

"Im Vordergrund der Bemessung des Schmerzensgeldes steht das Ausmaß der durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen und ihrer heute noch bestehenden physischen und psychischen Auswirkungen auf die Klägerin und auf ihr berufliches und soziales Leben (BGHZ 18,149,154). Weiter zu berücksichtigen ist das Regulierungsverhalten des Schädigers (bzw. der hinter ihm stehenden Versicherung) und sein Verhalten in einem Schadenersatzprozess, weil die Notwendigkeit zur Führung eines solchen Prozesses eine weitere seelische Beeinträchtigung der Geschädigten beinhaltet. Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer trägt das Risiko seines Regulierungsverhaltens, wenn sich seine verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen (OLG Nürnberg, VersR 1998, 731, 732)."

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