Das AG hat die zur Tatzeit 18-jährige Betr. wegen einer als Fahrerin eines Mofas fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gem. § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer (Regel-) Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erwies sich, von der unterbliebenen Anwendung des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG abgesehen, als unbegründet.

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