1. Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch den bestellten Sachverständigen ist grundsätzlich notwendig, so dass die hierdurch angefallenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten regelmäßig erstattungsfähig sind.

2. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige mit einer ärztlichen Untersuchung des Prozessgegners (hier: gynäkologische Untersuchung) beauftragt worden ist, weil in einem solchen Fall weder die andere Prozesspartei noch deren Prozessbevollmächtigter das Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung haben.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2013 – 17 W 218/12

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