So simpel dieser Grundsatz erscheint, so schwierig ist seine praktische Handhabung. Im Jahre 2011 (BGH NJW 2011, 685) und 2012 (BGH NJW 2012, 608) hatte der BGH über zwei Sachverhalte zu entscheiden, bei dem es jeweils zu einem Auffahrunfall gekommen war, wobei aber das jeweilige Vorderfahrzeug zeitlich zuvor einen Spurwechsel durchgeführt hatte. Der BGH hat in diesen beiden Urteilen ausführlich den Streitstand zu der Frage dargestellt, wann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sprechen kann oder nicht. Ohne sich in diesen Urteilen klar auf eine der beiden Seiten zu stellen, hat der BGH dennoch deutliche Worte gefunden.

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