" … 3. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem ASt. wegen des Schadensfalles v. 20.7.2013 dem Grunde nach ein Anspruch gegen die AG gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es erscheint dem Senat jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Schadensentstehung “bei dem Betrieb‘ des Fahrzeugs seines Vaters (§ 7 Abs. 1 StVG) feststellen lässt."
a) Das Merkmal “bei dem Betrieb eines Kfz‘ ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es reicht aus, dass sich die von dem Kfz ausgehenden Gefahren bei einem Schadensfall ausgewirkt haben, das heißt, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit-)geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, VersR 2014, 996 = juris Rn 5).
Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kfz entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kfz verbunden sind, gehört insb. die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (vgl. BGH VersR 2014, 396 = juris Rn 6).
Von diesen Grundsätzen ausgehend dürfte sich für das streitgegenständliche Schadensereignis voraussichtlich ein schadensursächlicher technischer Defekt am Fahrzeug des Vaters feststellen lassen, welcher die Haftung der AG begründet. Dabei ist zum einen auf den vorgelegten Polizeibericht abzustellen, aus dem auf eine Selbstentzündung des Fahrzeugs des Vaters des ASt. zu schließen ist (vgl. die Anlage K 1). Zum anderen erscheint wesentlich, dass sich andere mögliche Ursachen für die Brandentstehung, welche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH keine Haftung der AG rechtfertigen würden, im Hauptverfahren voraussichtlich ausschließen lassen.
b) Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Brandstiftung vor. Im vorgelegten Polizeibericht vom 23.9.2013 heißt es, dass Hinweise auf ein Fremdverschulden sich nicht ergeben hätten. Da die Polizei grds. die Frage einer Brandstiftung zu prüfen hat, dürfte man aus dem Polizeibericht wohl schließen können, dass der ermittelnde Polizeibeamte auf Spuren, die eine Brandstiftung nahegelegt hätten, geachtet hat. Die Art und Weise der Brandentstehung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Polizeibericht dürfte daher i.d.R. für einen Nachweis ausreichen, dass kein Fall einer Brandstiftung vorliegt. Sollten dem LG die vorhandenen Indizien für einen solchen Nachweis noch nicht ausreichen, wäre dem ASt. im Hauptverfahren durch geeignete Hinweise Gelegenheit zu geben, den Ausschlussbeweis (keine Brandstiftung) zu ergänzen. In Betracht kommen könnte beispielsweise eine Vernehmung der ermittelnden Polizeibeamten sowie der damals beim Löscheinsatz tätigen Feuerwehrleute. Auch ein Sachverständigengutachten könnte – wenn das LG dies noch für erforderlich halten sollte – in Betracht kommen, um zu klären, ob und inwieweit bestimmte Beobachtungen von Polizeibeamten oder Feuerwehrleuten mit der Möglichkeit einer Brandstiftung vereinbar sind.
c) Das LG hat bei seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe dahinstehen lassen, ob und inwieweit ein “Fremdverschulden‘ als weitere Ursache ausgeschlossen werden könne. Dazu ist festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, jedes beliebige Fremdverschulden auszuschließen, sondern dass es wohl nur darauf ankommen dürfte, dass das Feuer nicht durch Brandstiftung entstanden ist (dazu siehe oben b). Hingegen dürfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. die Entscheidung BGH VersR 2014, 396 = juris) ein anderes “Fremdverschulden‘, welches in einem Zusammenhang mit einem technischen Defekt steht, rechtlich wohl ohne Bedeutung sein. Für die Voraussetzungen einer Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG dürfte es wohl nicht darauf ankommen, ob der brandursächliche technische Defekt durch ein “Fremdverschulden‘ verursacht wurde, beispielsweise durch eine fehlerhafte Reparatur beim letzten Werkstattbesuch des Fahrzeughalters. Eine mangelhafte Reparatur würde nichts daran ändern, dass ein dadurch...