" … Das LG hat zu Recht angenommen, dass dem Kl. in Ansehung der Kosten des Rücktransports ein Leistungsanspruch gem. § 1 Teil II Nr. 5 AVB zusteht, da der Rücktransport des Kl. aus medizinischen Gründen erforderlich war."
Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das LG darauf abgestellt, dass sich die Frage der medizinischen Erforderlichkeit hierbei im Grundsatz nach objektiven Kriterien richtet, wobei es genügt, wenn es vertretbar war, den Rücktransport zu dem Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wurde, nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen als erforderlich anzusehen (OLG Düsseldorf r+s 2002, 297).
Es entspricht für den Versicherungsfall der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ständiger höchstrichterlicher Rspr., dass mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit – für den durchschnittlichen VN erkennbar – zur Bestimmung des Versicherungsfalls ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt wird (BGH VersR 2006, 535; 2003, 981; 1996, 1224; 1978, 271). Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des VN oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken … , nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grds. auch die Eintrittspflicht des VR. … Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. …
Nichts anderes gilt für die hier zu beantwortende Frage, ob ein Rücktransport aus medizinischen Gründen erforderlich war, weil am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet war.
Die Frage, ob das LG die Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens allein mit Blick auf die Bekundungen des Zeugen W prozessordnungsgemäß feststellen konnte … , bedarf hierbei keiner abschließenden Entscheidung, nachdem der Senat über die Frage durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben hat.
Nach den vom Senat erhobenen Beweisen aber unterliegt die Erforderlichkeit des Rücktransports aus medizinischen Gründen – an den vorstehenden Grundsätzen gemessen – keinem vernünftigen Zweifel.
Nach den überzeugenden Ausführungen und Erläuterungen des SV, dem die Krankenunterlagen, in denen die seinerzeitigen objektiven Befunde enthalten sind, zugrunde lagen, bestand bei dem Kl. am Aufnahmetag im Hospital General de Fuerteventura eine schwere Lungenentzündung mit beidseitigen pulmonalen Infiltraten und einer eingeschränkten Sauerstoffaufnahme, wobei sich die Sauerstoffaufnahme am Folgetag (15.8.2011) verschlechtert habe. Bei Aufnahme in die stationäre Behandlung habe eine schwere ambulant erworbene Pneumonie mit dem erhöhten Risiko von 10–20 % eines letalen Verlaufs bestanden. Medizinisch indiziert gewesen sei insoweit die intensivmedizinische Behandlung des Kl. mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung. Hierbei sei die Behandlung von denkbaren Komplikationen der Beatmung und eines möglichen Lungenversagens auf Fuerteventura nicht in dem Maße möglich gewesen wie das im Universitätsklinikum E der Fall war, da auf Fuerteventura ein extrakorporales Lungenersatzverfahren nicht zur Verfügung gestanden habe. Diese Feststellungen hat der SV im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin eindrucksvoll bestätigt, wobei er insb. ausgeführt hat, dass das extrakorporale Lungenersatzverfahren als ultima ratio zum Einsatz gelange, wenn es im Rahmen der invasiven Beatmung zu Komplikationen komme, und selbst in Deutschland in derartigen Fällen nur in speziellen Zentren, die eine Maximalversorgung anbieten würden, durchgeführt würde. Dies wiederum sei bereits 2011 in Deutschland Standard gewesen, während nach seinen Recherchen das Verfahren in der Universitätsklinik Gran Canaria erstmals 2014 zum Einsatz gekommen sei.
Soweit die Bekl. die Feststellungen des SV deshalb für unbrauchbar und den Beweis der medizinischen Erforderlichkeit des Rücktransports nicht als geführt ansieht, weil der SV keine verlässlich objektivierbaren Feststellungen zu den im Jahre 2011 auf den Kanarischen Inseln verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten habe treffen können, verfangen ihre Einwendungen nicht. Denn es steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die vor Ort behandelnden Ärzte einen Rücktransport als erforderlich angesehen haben und dies gegenüber dem Zeugen W – der seinerseits eine Erforderlichkeit als gegeben angesehen hat – auch erklärt haben. Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der für die Frage der Vertretbarkeit erforderlichen Prognoseentscheidung, bei der es sich u...