" … Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Zahlungsanspruch auf 2.234,40 EUR aus §§ 116, 28 Abs. 2. 81 Abs. 2 VVG i.V.m. D.2.1 AKB. Die Bekl. hat den Verkehrsunfall, der zu einer Haftung der Kl. im Außenverhältnis i.H.v. unstreitig 2.979,20 EUR geführt hat, grob fahrlässig herbeigeführt. Dies rechtfertigt gem. §§ 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung von 75 %."
Die Bekl. hatte zum Unfallzeitpunkt unstreitig eine Alkoholisierung von mindestens 0,67 ‰. Bei dem Verkehrsunfall handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen alkoholtypischen Fahrfehler. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Fahrfehler ausschließlich durch die Alkoholisierung des Fahrers erklären lässt. … Im vorliegenden Fall hat die Bekl. das hinter ihr parkende Auto übersehen. Das Übersehen eines stehenden (und nicht während eines Ausparkvorgangs herannahenden) Fahrzeugs ist bereits ein alkoholtypischer Fehler, so dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Bekl. spricht. Durch den Genuss von Alkohol wird die Aufmerksamkeit eingeschränkt. Auf die Geschwindigkeit, mit der die Bekl. ausgeparkt ist, kommt es danach nicht an. Abgesehen davon, ergibt sich aus der Schadenshöhe und den Lichtbildern von den Schäden, dass die Bekl. nicht nur ganz leicht und mit geringer Geschwindigkeit gegen das geschädigte Fahrzeug gestoßen ist.
Die Bekl. hat nicht den Beweis dafür erbracht, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelte und der Unfall nicht durch den Alkoholkonsum grob fahrlässig verursacht wurde. Die Zeugen … konnten über kein entgegenkommendes Fahrzeug, das die Bekl. beim Rückwärtsfahren geblendet hätte, berichten. Auch der Vortrag der Bekl. selbst ist diesbezüglich sehr ungenau. Sie konnte das vorbei fahrende Auto nicht näher beschreiben. Zudem ist unglaubwürdig, dass dieses Auto nach dem Zusammenstoß einfach weiter gefahren ist.
Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass die relative Fahruntüchtigkeit bereits mit 0,3 ‰ beginnt und 0,67 ‰ eine erhebliche Alkoholisierung darstellt. Zu Lasten der Bekl. ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Pkw im Zustand der Fahruntüchtigkeit nach st. Rspr. zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt gehört und die Auswirkungen einer Alkoholisierung im Straßenverkehr allgemein bekannt sind. Zugunsten der Bekl. ist zu berücksichtigen, dass sie nicht ein offensichtlich waghalsiges Fahrmanöver vorgenommen hat, wie etwa auf einer vielbefahrenen Straße zu wenden, und dass keine Personen gefährdet wurden.
Eine Erhöhung des Anspruchs der Kl. wegen eines Verstoßes der Bekl. gegen E.1.1 AKB kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kl. bei einer früheren Meldung des Unfalles durch die Bekl. einen höheren Regressanspruch gegen diese hätte realisieren können. … “