Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kl. die Bekl. auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Pkw in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die von den Parteien nicht vorgelegten ARB 2000/1 zugrunde.

Der Kl. erwarb unter dem 28.4.2011 einen VW-S bei der H, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 37.786,67 EUR. Das Fahrzeug ist vom sog. VW-Abgasskandal betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind.

Mit Anwaltsschreiben v. 27.11.2015 bat der Kl. die Bekl. um Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin und die Herstellerin des Pkw. Die Bekl. lehnte mit Schreiben v. 14.12.2015 die beantragte Deckung ab, erklärte indes mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber dem Kl. die Kostenübernahme für die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt.

Die Händlerin wies in der Folgezeit ein Rücktrittsverlangen hinsichtlich des Kaufvertrages zurück; Einzelheiten dazu sind nicht vorgetragen. Mit Anwaltsschreiben v. 7.1.2016 bat der Kl. darauf um Deckungszusage für die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung, die die Bekl. indes mit Schreiben v. 22.1.2016 ablehnte. Wegen der Einzelheiten einer beabsichtigten Klage verwies der Kl. jedenfalls im Rechtsstreit auf einen Musterklageentwurf. Eine weitere Deckungsanfrage v. 25.1.2017 wies die Bekl. mit Schreiben v. 7.2.2017 zurück. Erst nach Abschluss der ersten Instanz des hiesigen Verfahrens erteilte die Bekl. hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der H mit Schreiben v. 20.4.2017 eine Deckungszusage.

Der Kl. hat die Ansicht vertreten, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sei bereits gem. § 128 S. 3 VVG zu fingieren, da der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren gem. § 18 Abs. 2 ARB in der Deckungsablehnung vom 14.12.2015 aus mehreren Gründen unzutreffend sei. …

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