" … 1. Der Kl. kann von der Bekl. gem. §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 8.950 EUR Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe verlangen."
a) Der Kl. war berechtigt, von dem Kaufvertrag über den Skoda Octavia zurückzutreten, weil dieses Fahrzeug bei Übergabe an ihn einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies, indem es negativ von der Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge abwich.
Der Käufer eines sechs Jahre alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 181.000 km muss zwar grds. einen altersüblichen Verschleißzustand hinnehmen. Dazu mag bei Dieselfahrzeugen auch die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters zählen.
Im Streitfall wies der von der Bekl. verkaufte Skoda aber nach den Feststellungen des Kfz-Sachverständigen C zwei technische Defekte auf:
Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionstüchtig, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt werden konnte. Und zum anderen konnte der Sachverständige anhand der starken Verkokung des Saugrohres feststellen, dass der streitgegenständliche Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpe-Düsen-Elementen betroffen war. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte blieb der vom Kl. erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich lagerte sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn 3027), zumal im Streitfall eine bedenkliche Rußablagerung aufgrund des defekten Sensors nicht angezeigt werden konnte.
Selbst wenn man zugunsten der Bekl. davon ausgehen wollte, dass auch ohne den Defekt an den Pumpe-Düse-Elementen angesichts der Laufleistung von über 180.000 km eine ähnlich starke Verstopfung des Partikelfilters nicht auszuschließen war, würde dies die Bekl. nicht entlasten. Denn der Kl. hat den Skoda im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben (§ 474 Abs. 1 BGB). Für ihn streitet deshalb die Beweislastregel des § 476 BGB, wonach in den Fällen, in denen sich – wie im Streitfall – innerhalb der ersten sechs Monate nach Fahrzeugübergabe ein Mangel zeigt, zu vermuten ist, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung greift nach dem Urt. des BGH v. 12.10.2016 (BGH MDR 2016, 1437) auch dann ein, wenn offen bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Sachmangel oder auf einem sonstigen Grund beruht. Der Streitfall bietet jedenfalls keinen Anlass, zugunsten der Bekl. von einem positiv geführten Entlastungsbeweis auszugehen. Denn der Sachverständige hat im Gegenteil bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass seiner Meinung nach der (Ursprungs-)Fehler an dem Pumpe-Düse-System die Ursache der Verstopfung des Rußpartikelfilters gewesen sei.
b) Der Sachmangel war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (30.5.2014) auch noch nicht behoben worden.
Zwar waren die Pumpe-Düse-Elemente Ende Februar 2014 bei U im Kulanzwege ausgetauscht worden. Des Weiteren war am 3.4.2014 das Saugrohr bei der Fa. H ersetzt worden. Und schließlich war durch die Bekl. Mitte Mai 2014 eine Neueinstellung der Einspritzdüsen veranlasst worden.
Sämtliche Maßnahmen hatten aber nicht zu einer Behebung der gerügten Mangelsymptomatik geführt.
Die Zeugin H bestätigte insofern bei ihrer Vernehmung vor dem Senat, dass das schlechte Anspringverhalten und die spontanen Drehzahlerhöhungen bis zuletzt fortbestanden hätten.
Das lässt sich wiederum in Einklang bringen mit den Feststellungen des Sachverständigen C, der bestätigte, dass bei seiner Überprüfung des Fahrzeugs “hinten nicht viel Luft rausgekommen‘ (also der Abgasdruck zu niedrig gewesen) sei und dass der Motor ab 1.500 Umdrehungen unwillig gewesen sei. Außerdem hätten die Abgase untypisch gerochen. Der Sachverständige führte das darauf zurück, dass der Partikelfilter nach der von ihm vorgenommenen endoskopischen Untersuchung zum großen Teil verstopft gewesen sei. Bei einem solchen Zustand komme es – so der Sachverständige – zu einer Symptomatik, die den von Klägerseite vorgetragenen Problemen entspreche, also zu einem unzuverlässigen Anspringverhalten, einem Ruckeln während der Fahrt und zu eigenmächtigen Drehzahlerhöhungen.
Vor diesem Hintergrund wäre für eine endgültige Behebung des Mangels zusätzlich der Austausch des Partikelfilters zum Preis von über 2.000 EUR nötig gewesen, der aber nicht stattgefunden hat.
Der Annahme einer auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehenden Mängelproblematik steht auch die Aussage des Zeugen S nich...