"… Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen."
Zwar ist der maßgebliche Versicherungsfall – Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach aus gesprochener Darlehenskündigung – nach Versicherungsbeginn eingetreten (Teil B, § 4 Ziff. 1 AVB 2014). Die Kl. hat jedoch keinen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung, weil nach Teil B, § 4 Ziff. 2 S. 2–4 AVB 2014 dann, wenn mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, der erste entscheidend ist und hier als erster Versicherungsfall die Nichtzahlung der Vertragszinsen durch den Vertragspartner der Kl. anzusehen ist, die bereits in vorvertraglicher Zeit erfolgte.
1. Der Versicherungsfall ist hinsichtlich der – im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens allein geltend gemachten – Rückzahlung des Darlehensbetrages i.H.v. 20.000 EUR erst eingetreten, als der Darlehensnehmer innerhalb der im Rahmen der fristlosen Kündigung vom 18.5.2016 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 1.6.2016 nicht gezahlt hat. Nach dem sog. Drei-Säulen-Modell ist maßgebend zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles als erste Säule ein objektiver Tatsachenkern im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil, mit dem der VN als zweite Säule dem Gegner eine Pflichtverletzung anlastet und worauf er dann als dritte Säule seine Interessenverfolgung stützt (Wendt r+s 2014, 328, 333). Hinsichtlich der dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtverletzung kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet (BGH NJW 2013, 2285). Das ist hier – wie das LG gemeint hat – die nicht erfolgte Rückzahlung des Darlehensbetrages trotz der aufgrund der fristlosen Kündigung eingetretenen Fälligkeit (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 ARB 2010 Rn 66, 94 m.w.N.).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kl. hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Eintrittspflicht der Bekl. ist gem. Teil B, § 4 Ziff. 2 S. 2–4 RuHe 2014 ausgeschlossen. Die Regelung lautet:
“Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.'
a) Diese Regelung ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden.
Es liegt insbesondere keine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wonach eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sich auch daraus ergeben kann, dass eine Bestimmung in AGB nicht klar und verständlich ist (zusammenfassend zum Transparenzgebot Beckmann/Matusche-Beckmann, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn 230 ff.). Die Regelung ist bereits nach ihrem Wortlaut klar und verständlich (Wendt r+s 2008, 221, 224 zu § 14 Abs. 2 S. 2 ARB 94), so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ausscheidet (vgl. Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 4 Rn 107).
Auch im Übrigen liegt eine unangemessene Benachteiligung des VN nicht vor. Denn eine gewisse Kompensation erfährt der VN durch den in Teil B, § 4 Ziff. 4.1 AVB vereinbarten Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit (vgl. zur Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ARB 94 BGH NJW 2006, 3001, 3002 sowie Wendt r+s 2008, 221, 224).
b) Allerdings ist der in der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach ausgesprochener Darlehenskündigung liegende Versicherungsfall nach Teil B, § 4 Ziff. 2 S. 2 – 4 AVB hier nicht maßgeblich. Denn danach ist der erste Versicherungsfall entscheidend, wenn mehrere Versicherungsfälle für den Deckungsanspruchs des VN ursächlich sind. Dies ist hier der Fall.
Die Maßgeblichkeit des ersten Verstoßes setzt voraus, dass mehrere Verstöße den Streit über ein und denselben Gegenstand ausgelöst haben (…), wobei adäquate Ursachlichkeit zwischen den Versicherungsfällen liegen muss Diese ist dann gegeben, wenn der erste Versicherungsfall den weiteren Versicherungsfall jedenfalls mit ausgelöst hat.
Hier beruht der in der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach ausgesprochener Darlehenskündigung liegende Versicherungsfall unmittelbar auf dem weiteren in der Nichtentrichtung der ratierlich geschuldeten Vertragszinsen liegenden Versicherungsfall. Denn der Vertragspartner der Kl. hat weder zum ersten vereinbarten Zahlungstermin (1.3.2012) noch zu den weiteren Zahlungsterminen (1.3.2013 und 1.3.2014) die vereinbarten Vertragszinsen geleistet bevor die Kl. den am 1.10.2014 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Bekl. abschloss. Auf diese Nichtleistung vereinbarter Zinsleistungen hat die Kl. – ebenso wie die ausgebliebenen Zinszahlungen zum 1.3.2015 und 1.3.2016 – ihre außerordentliche Darl...