Fallbeispiel
Ein Mieter hatte ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter einen Rauchwarnmelder in seiner Erdgeschosswohnung installiert. Als dieser wegen nachlassender Batteriespannung einen Signalton abgab, verständigten die besorgten Nachbarn die Feuerwehr. Kurz darauf erschien die freiwillige Feuerwehr auf dem Anwesen. Ein Nachbar teilte den Feuerwehrleuten mit, dass der Mieter der betroffenen Wohnung in Urlaub sei, aber der Vermieter, der wenige Minuten entfernt im Ort wohne, über einen Schlüssel verfüge. Trotz dieser Informationen schoben die Feuerwehrleute einen Rollladen hoch und schlugen ohne zu zögern die Fensterscheibe ein, wodurch sie in das Innere des Hauses eindringen konnten und dort einen Fehlalarm feststellten. Der Eigentümer moniert anschließend, die Feuerwehrleute hätten den Hinweis, dass er über einen Ersatzschlüssel verfüge, ignoriert. Zudem sei das Einschlagen der Fensterscheibe nicht erforderlich gewesen, da weder Rauch noch Flammenbildung auf einen Brand im Gebäude hindeuteten. Es stellt sich die Frage, ob der Eigentümer Schadenersatz wegen der beschädigten Fensterverglasung verlangen kann.
1. Anspruch gegen den Mieter
Es obliegt grundsätzlich dem Vermieter, die Rauchwarnmelder in den Räumlichkeiten ordnungsgemäß zu installieren, platzieren und einzustellen. Sind in der Mietwohnung hingegen noch keine Rauchwarnmelder vorhanden, ist das eigenständige Einbauen von Rauchwarnmeldern durch einen Mieter erlaubt, da sie die Sicherheit der Mietsache erhöhen. Auch bei regelmäßiger Funktionskontrolle schlagen Rauchwarnmelder mitunter fälschlicherweise Alarm. Geht ein Rauchwarnmelder aus nicht erklärbaren Gründen in der Mietwohnung los, müssen die Bewohner generell keinen Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz leisten. Das Gesetz kennt eben keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung oder gar eine Zufallshaftung des Mieters. Selbst wenn ein Mieter, der den Rauchmelder eigenmächtig installierte, vergessen hat, die Batterien des Rauchwarnmelders zu wechseln, und infolge des entsprechenden Signaltons die Feuerwehr alarmiert wird, liegt keine schadenersatzbegründende Pflichtverletzung vor.
Löst ein nachweislich intakter Brandmelder einen Falschalarm aus, so haftet ein Mieter nur unter besonderen Umständen. Dies kann bejaht werden, wenn es beim Kochen erneut zu einem Falschalarm infolge wiederholt übermäßiger Rauch- oder Dunstentwicklung kommt, keine Verhinderungsmaßnahmen wie Schließen der Küchentür oder Öffnen der Küchenfenster unternommen wurden und der Mieter sogar wusste, dass der Brandmelder direkt mit der Feuerwehr verbunden ist. In einem solchen Fall ist die Obhutspflicht des Mieters verletzt.
Etwas anderes gilt, wenn ein Rauchwarnmelder infolge gewöhnlicher häuslicher Versorgungs- und Pflegetätigkeiten, etwa Alarm durch Rauch/Dunst beim Kochen, Wasserdampf beim Duschen oder Reinigen oder Sprühnebel von Kosmetikartikeln ausgelöst wird. Die Intensität und die Toleranzgrenze solcher Begleiterscheinungen sind nur für den Brandmelder zuverlässig messbar, nicht jedoch für Menschen. Auf Grund des nur begrenzt beherrschbaren Risikos muss eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters stets positiv festgestellt werden, um schlussendlich eine Haftung des Mieters zu begründen.
2. Anspruch gegen die Feuerwehr
Wenn die Feuerwehr wegen signalgebenden Rauchwarnmeldern anrückt, ist es unter Umständen unvermeidlich, Türen oder Fenster aufzubrechen, damit die Einsatzkräfte so schnell wie möglich die Gefahrenlage im Gebäude einschätzen können. Richtet die Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr einen Schaden an, hilft dem Eigentümer ein Ersatzanspruch nach dem Feuerwehrgesetz häufig nicht weiter. Danach ist regelmäßig ein Anspruch ausgeschlossen, wenn die Maßnahme das Vermögen des Geschädigten schützen sollte. Weiterführender können Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und/oder den §§ 677 ff. BGB sein, die nebeneinander anwendbar sind. Zum Schutz des Einzelnen vor Brandgefahren handelt die Feuerwehr zum einen erkennbar im Rechtskreis eines Dritten. Gleichzeitig aber handelt es sich auch um ein Eigengeschäft, weil die Feuerwehr kraft öffentlichen Sicherheitsrechts zu einem solchen Handeln gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist. Dennoch wird hier (zum Zweck des Aufwendungsersatzes) eine GoA anerkannt, sofern nicht das öffentliche Recht eine abschließende Kostenregelung vorsieht. Die Feuerwehr wurde im Fallbeispiel zur Abwendung einer Brandgefahr im Interesse des Vermieters tätig. Diese berechtigte GoA stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, in dem die Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB und der Verschuldensvorwurf nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig zu beachten sind. Die Frage, ob sich ein professioneller Nothelfer bei einem Rettungseinsatz auf den abgeschwächten Haftungsmaßstab nach § 680 BGB berufen kann, ist zu verneinen.