In § 80 VwGO ist die für das gesamte Verwaltungsprozess-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht zentrale Frage des Suspensiveffekts geregelt. § 80 Abs. 1 VwGO ordnet zunächst an, dass die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt, also in der Anfechtungssituation, aufschiebende Wirkung hat. Damit der Suspensiveffekt eintreten kann, bedarf es der nach § 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 VwGO fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs. Mit § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO und der grundsätzlichen Anordnung, dass Widerspruch[81] und Klage aufschiebende Wirkung haben, soll der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes davor geschützt werden, dass die angeordnete Maßnahme von der Verwaltung bereits vollzogen wird, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Rechtsbehelfsverfahren abschließend festgestellt worden ist. In ihrem Abs. 2 regelt die Vorschrift abschließend die Ausnahmen vom Grundsatz des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsache-Rechtsbehelfs.

Bei geltend gemachten Feuerwehrkosten wird teilweise vertreten, dass es sich um öffentliche Abgaben bzw. Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO handele,[82] so dass eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gesetzlich ausgeschlossen ist. Diese Ansicht stellt dabei entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte ab.[83] Begegnet man dieser Rechtsauffassung und soll trotzdem Zahlungsaufschub hinsichtlich der Einsatzkosten erreicht werden, ist gegen den entsprechenden Kostenbescheid des Feuerwehrträgers Widerspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zu beantragen (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). Wird die Aussetzung versagt, so ist anschließend vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu beantragen, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Im Rahmen des Eilverfahrens ist dann zu berücksichtigen, dass in Abgabesachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dieser Maßstab folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Demzufolge ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, welcher entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.[84]

Nach vorzuziehender Auffassung[85] ist der Kostenersatzanspruch des Trägers der Feuerwehr jedoch nicht von Gesetzes wegen von vornherein sofort vollziehbar, da es sich beim Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr nicht um öffentliche Abgaben und Kosten handelt. Ein weites Verständnis der Begriffe der öffentlichen Abgaben und Kosten, mit dem Ergebnis, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch darunter fällt, trägt dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, der eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist,[86] nicht Rechnung und führt im Ergebnis zu einer Umdeutung des Tatbestands des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dahingehend, dass damit praktisch jede öffentlich-rechtliche Geldforderung erfasst würde. Dies ist nicht vereinbar mit dem Rechtsschutzkonzept des § 80 VwGO, wonach gerade nicht jede Geldforderung eines Hoheitsträgers bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein soll, zumal die Bestimmung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten", nicht hingegen pauschal die "Anforderung von Geldleistungen" erfasst. Durch § 80 Abs. 2 VwGO soll verhindert werden, dass die Zahlungspflicht für tariflich festgelegte oder doch nach leicht erkennbaren Merkmalen erhobene Geldansprüche zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsmittel hinausgeschoben werden kann. Dem Kostenersatz im Rahmen von Feuerwehreinsätzen kommt in Anbetracht der entsprechenden Regelungen, wonach die Einsätze des Brandschutzes grds. unentgeltlich sind, eine solche Finanzierungsfunktion nicht zu; sein Umfang richtet sich vielmehr nach den besonderen Gegebenheiten jedes Einzelfalls. Dies wird dadurch belegt, dass die Träger des Brandschutzes den Kostenersatz verlangen können, aber keinesfalls müssen, in jeder Fallvariante bestimmte tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und re...

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