Der Entscheidung ist zuzustimmen.
I. Zuständigkeit des BVerwG
Bei dem Beschluss des Einzelrichters des 3. Senats des BVerwG handelt es sich um einen der eher seltenen Fälle, in denen das BVerwG über einen Rechtsbehelf gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden hat. Dies hat seine verfahrensrechtliche Grundlage darin, dass – anders als in Verfahren nach der ZPO (s. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) – in der VwGO eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, mit der das BVerwG befasst werden könnte, nicht vorgesehen ist. Folglich kommt eine Entscheidung des BVerwG in Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn das BVerwG mit dem Ausgangsrechtsstreit in erster Instanz befasst ist, wie es hier der Fall war. Dann ist das BVerwG für die Entscheidung über eine Erinnerung einer Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des UdG des BVerwG gem. § 151 i.V.m. § 165 VwGO zuständig. Ein solcher Fall hatte hier vorgelegen.
II. Terminsgebühr für Besprechungen
Die Entscheidung des BVerwG liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. Danach löst ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG noch nicht aus (BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = AGS 2007, 129; BGH zfs 2010, 286 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 187 [Ders.] = AGS 2010, 164). Vielmehr muss es sich nach der gesetzlichen Regelung in Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln.
Das Vorliegen einer solchen Besprechung hat das BVerwG hier zutreffend bejaht. In dem Telefonat vom 18.1.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. dem Anwalt der Beigeladenen einen konkreten Vergleichsvorschlag gemacht. Dabei hat es sich somit nicht nur um ein allgemeines Gespräch über die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung gehandelt. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder bei mehreren Parallelverfahren kann es sogar ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt werden und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens]; OVG Hamburg RVGreport 2006, 185 [Ders.] = NJW 2006, 1543).
An das Vorliegen einer Besprechung sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen. Folglich entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn der Gegner – wie es hier der Fall war – die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH zfs 2007, 285 mit Anm. Hansens = RVGreport 2007, 68 [Ders.] = AGS 2007, 129 mit Anm. Schons). Dabei muss der angesprochene Gegner – hier der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen – bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Nur wenn er von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung ablehnt, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH a.a.O.).
Demgegenüber ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (BGH a.a.O.). Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich hier zwar eine ausdrückliche Zusage des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zur Prüfung des Vergleichsvorschlags der Klägerseite nicht entnehmen. Mit der Erklärung, den Vergleichsvorschlag der Klägerseite an seine Mandanten zur Kenntnis weiterzuleiten, hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen jedoch zumindest konkludent eine Prüfung zugesagt, was zum Anfall der Terminsgebühr – und zwar bei den Prozessbevollmächtigten beider Parteien – führt (BGH a.a.O.; OLG Koblenz RVGreport 2005, 269 [Hansens] = AGS 2005, 278 mit Anm. Madert).
Demgegenüber setzt der Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen nicht auch voraus, dass die Besprechung zu dem erstrebten Erfolg geführt hat. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut in Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG ("auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet“). Die Terminsgebühr für Besprechungen ist also – anders als die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG – keine Erfolgsgebühr."
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 12/2018, S. 703 - 705