Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der an die Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dessen Forderung erfüllt. Im Streitfall ist es aber nicht zu einer solchen Umwandlung gekommen, weil der Kläger erst nach der Zusage von Abwehrdeckung und ohne durchgeführten Abwehrversuch an die Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zugesagt. Wie der Senat mit Urt. v. 21.10.2015 (IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn 32 ff.) entschieden hat, steht es dem Rechtsschutzversicherer grds. frei, auf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit. Entscheidend ist nur, dass das geschuldete Ergebnis – Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit – erreicht wird. Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gem. § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Rechtsanwalt eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen. In den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 29.7.2011 und 10.5.2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt hält und die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, damit habe die Beklagte dem Kläger Abwehrdeckung zugesagt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hier – anders als das Berufungsgericht meint – nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Befreiungsanspruch des Klägers durch die Zusage von Abwehrdeckung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen wäre. Ein Schuldverhältnis erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist danach, ob das vom Rechtsschutzversicherer geschuldete Ergebnis – Befreiung von der Verbindlichkeit – eingetreten ist. Mit der Zusage von Abwehrdeckung unternimmt der Versicherer zwar das zum gegebenen Zeitpunkt Erforderliche und erfüllt in diesem Sinne den Befreiungsanspruch, weshalb eine Deckungsklage des Versicherungsnehmers bei dieser Sachlage als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Der Zusage von Abwehrdeckung kommt aber nicht die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB zu, weil sie den Versicherungsnehmer nicht endgültig von der Gefahr befreit, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, ist der Versicherungsnehmer weiterhin der Gefahr ausgesetzt, auf eine Gebührenklage seines Rechtsanwalts verurteilt zu werden. Der Versicherer bleibt deshalb verpflichtet. Aufgrund seines vertraglichen Leistungsversprechens und der in diesem Rahmen erteilten Abwehrdeckung hat er den Versicherungsnehmer gegen die Gebührenforderung zu verteidigen, die Kosten und das Risiko einer streitigen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt über die Forderung zu tragen und im Unterliegensfall deshalb die Prozesskosten und ausgeurteilten Gebühren zu übernehmen.
Der Befreiungsanspruch des Klägers hat sich allerdings deshalb trotz seiner Zahlung an die Prozessbevollmächtigten nicht in einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte umgewandelt, weil der Kläger nach der Zusage von Abwehrdeckung nicht den Versuch unternommen hat, die Forderung abzuwehren, sondern sie aus eigener Entscheidung erfüllt hat. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung daher nur in Frage, wenn auch tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung – im Ergebnis erfolglos – unternommen wurde. Führt der Versicherungsnehmer eine streitige Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt über dessen Gebührenforderung und unterliegt er entgegen der (anfänglichen) Einschätzung des Versicherers, der die Gebührenforderung für unberechtigt gehalten hatte, trägt der Versicherer – wie ausgeführt – die Kosten und das Risiko des Gebührenprozesses. Er hat den Versicherungsnehmer von der titulierten Gebührenforderung zu befreien. Zahlt der Versicherungsnehmer den ausgeurteilten Betrag an den Rechtsanwalt, wandelt sich sein Befreiungsanspruch gegen den Versicherer in einen Zahlungsanspruch um. Anders liegt es, wenn der Versicherungsnehmer – wie der Kläger im Streitfall – an den Rechtsanwalt zahlt, ohne den Ausgang des Abwehrversuchs abzuwarten. Dieser Fa...