Einer Teilschließung lässt sich im Regelfall der Wortlaut der betroffenen Klausel entgegenhalten, nach der eine Betriebsschließung ein Vorgang ist, bei dem eine öffentliche wirtschaftliche Einrichtung in ihre Arbeit dauerhaft beenden muss. Dies spricht für eine vollständige Schließung des Betriebes als Voraussetzung, zumal die AVB begrifflich schon auf eine Schließung "des versicherten Betriebes" abstellt und im Gegenzug eine volle Tagesentschädigung gewährt wird.[54] Danach fehlt es erst recht an einer Betriebsschließung, wenn der Betrieb als solches öffnen kann, jedoch lediglich Teile seines Betriebes nicht nutzen darf oder aber Kunden alleine aufgrund von Ausgangssperren ohne konkreten Bezugspunkt zum Betrieb ausbleiben.

Praxistipp: Auch hierzu ist immer genau das Klauselwerk zu betrachten und in der Praxis werden auch Klauseln verwendet, welche eine teilweise Schließung erfassen.[55]

Jedenfalls sollte eine rein faktische Betriebsschließung kritisch gesehen werden und im Regelfall nicht erfasst sein. Es ist nur daran zu erinnern, dass alleine eine behördliche Warnung im Zusammenspiel mit ansteigenden "Coronafällen" z.B. im Bereich des Hotelgewerbes zu einer erheblichen Umsatzeinbuße geführt hat. Es kann mithin nur auf rechtliche und nicht auf betriebswirtschaftliche Schließungen ankommen und dieser erfordern auch zumindest eine behördliche Verfügung.[56]

[54] Günther/Piontek, r+s 2020, 243.
[55] LG Bochum, Urt. v. 15.7.2020 – 4 O 215/20 = r+s 2020, 503 mit einem entsprechenden Wortlaut der Klausel.
[56] Korff, COVuR 2020, 246.

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