[…] II. Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid – wie hier – keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind (OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016 – 2 Rbs 157/16, juris).
Zwar ist eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 Absatz 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber, dass der Bußgeldbescheid eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung darstellt. Unwirksam ist die Beschränkung, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird. Das ist hier der Fall.
Erforderlich ist für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist (OLG Hamm NZV 2010, 270), der für THC (Cannabisprodukte) bei 1 ng/ml (BGH BeckRS 2017, 105703; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 385; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413; Euler in: BeckOK OWiG, § 24a StVG Rn 7) und für Amphetamin bei 25 ng/ml (OLG München NJW 2006, 1606; Euler in: BeckOK OWiG, § 24a StVG Rn 7) liegt. Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zu Konzentration der Substanz, lässt sich diesem nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG voraussetzt (OLG Hamm NZV 2010, 270). Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung im Bußgeldbescheid kann keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen, mit der Folge, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgen kann (OLG Hamm NZV 2010, 270).
Der Bußgeldbescheid vom 15.6.2020 enthält vorliegend keine Angaben dazu, in welchen konkreten Konzentrationen THC und Amphetamin im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind, so dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war.
2) Aufgrund der unwirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückzuverweisen.
zfs 12/2021, S. 708