II.

[3] 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 5.829,18 gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.

[4] Der Bus der Klägerin ist im Streitfall durch einen vom Mäher der Beklagten heraufgeschleuderten Stein beschädigt worden. Dies steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) fest.

[5] Der Zeuge A hat bei seiner Befragung geschildert, dass ein Rasenmäher an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Nachdem er den Zeugen B – den Fahrer des Mähers – zu sich gerufen habe, sei die Scheibe zerbrochen.

[6] Auch der Zeuge B schilderte, er sei in einem Abstand von 2 bis 3 Metern an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren, bevor die Scheibe zerbrochen sei.

[7] Der erkennende Einzelrichter hat keinen Anlass, an den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Da eine andere plausible Erklärung für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist und insbesondere keine weiteren Fahrzeuge in das Geschehen involviert waren, die ursächlich für die Beschädigung des Buses sein könnten, steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass diese auf einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand zurückzuführen ist.

[8] Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

[9] Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Indessen muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.9.1994 – VI ZR 162/93 –, NJW 1994, 3348).

[10] Dies bedeutet, dass bei Mäharbeiten der vorliegenden Art (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hoch geschleuderte Steine zu vermeiden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 250/12 –, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rn E 165). Dabei müssen freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 250/12 –, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rn E 165).

[11] Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte hier mit dem Mähfahrzeug nicht in der Weise, die sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren.

[12] Das Mähfahrzeug ist nämlich im Streitfall im Abstand von nur 2 bis 3 Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren.

[13] Insoweit hat die Beklagte jedoch die ihr zur Verfügung stehenden Schutzvorkehrungen nicht ausgeschöpft. Wird ein Wiesenteil durch einen Mäher in der Weise gemäht, dass der Abstand zu parkenden Fahrzeugen nur 2 bis 3 Meter beträgt, hat der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Gerade weil es sich im Streitfall nur um einen sehr überschaubaren Bereich handelte, der zu mähen war, war es dem Mitarbeiter der Beklagten zumutbar, den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtigt, in einem nach den örtlichen Gegebenheiten sehr geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus Mäharbeiten vorzunehmen.

[14] Diese Information hätte den Busfahrer in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er – ggf. nach Rücksprache mit einem Vorgesetzten – das Risiko eines Steinschlags hinnimmt oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstellt.

[15] Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall offen bleiben, ob es der Beklagten auch wirtschaftlich und zeitlich zumutbar gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zu treffen (vgl. in Bezug auf Mäharbeiten, die mit motorgetriebenen Rasenmähern zwischen den einzelnen Parkbuchten eines städtischen Parkplatzes vorgenommen wurden und bei denen die Mitarbeiter der Stadt die betroffenen Flächen zuvor nach Steinen abgesucht hatten, etwa BGH, Urt. v. 28.11.2002 – III ZR 122/02 –, NVwZ-RR 2003, 166: Absicherung durch aufzuspannende Planen; Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte und Ausweichen auf handbetriebene Mäher).

[16] Die Rechtsgutverletzung ist der Beklagten auch zurechenbar. Der durch das Nutzen eines Aufsitzrasenmähers verursachte Schaden durch einen herausgeschleuderten Stein liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Dies wird im Streitfall schon dadurch belegt, dass der Zeuge B glaubhaft bekundet hat, dass der vorliegende Fall bereits der zweite Fall in einem Zeitraum von 13 Jahren ist, in dem ein Schaden dadurch verursa...

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