COVID-19-Pandemie
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Am 19.11.2021 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 18.11.2021 mit den Stimmen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP beschlossenen Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite einstimmig zugestimmt. Die von der CDU/CSU geführten Länder betonten hierbei, dass die Zustimmung insbesondere wegen der auf der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 18.11.2021 beschlossenen Evaluierung der aufgrund des Gesetzes beschlossenen Maßnahmen bei einer Bund-Länder-Besprechung am 9.12.2021 erfolge. Die Ergebnisse dieser Evaluierung lagen bei Redaktionsschluss für das Dezember-Heft der zfs noch nicht vor. Durch das Gesetz wird unabhängig von der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe aufgrund von Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV2-Virus geschaffen. Das Gesetz sieht die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung – vor. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt. In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich im Home-Office arbeiten.
Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1011. Sitzung des Bundesrates am 19.11.2021
E – Mobilität
Änderungen der Ladesäulenverordnung
Am 10.11.2021 ist die 2. Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung v. 2.11.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 4788). Die Änderungen treten am 1.1.2022 bzw. am 1.7.2023 in Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass neu errichtete Ladepunkte über eine Schnittstelle verfügen müssen, mithilfe derer Standortinformationen und dynamische Daten wie der Belegungsstatus übermittelt werden können. Ab Juli 2023 muss der Betreiber eines Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und den Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten.
Quelle: BR – Drucks 406/21
Verkehrsverwaltungsrecht
Mobilitätsdatenverordnung
Am 27.10.2021 ist die Mobilitätsdatenverordnung v. 20.10.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 4728). Die Verordnung soll die Ressourcen- und Energieeffizienz im öffentlichen Verkehr erhöhen. Transparente Echtzeitinformationen über Personenbeförderungsdienstleistungen sollen dazu beitragen, dass vorhandene Infrastrukturen effizienter und damit auch nachhaltiger als bisher genutzt werden können. §§ 3a bis 3c Personenbeförderungsgesetz begründen eine Pflicht für personenbefördernde Unternehmer oder Vermittler solcher Leistungen zur Veröffentlichung der bei der Ausführung ihrer Beförderungsdienstleistungen entstehenden statischen und dynamischen Daten. Durch die Verordnung werden die zur Durchführung der Datenbereitstellung und Datenverwendung nach den §§ 3a bis 3c des Personenbeförderungsgesetzes notwendigen Vorschriften erlassen.
Quelle: BR – Drucks 615/21
Betäubungsmittelrecht
Änderung der Anlage des BtMG
Am 11.11.2021 ist die 22. Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG v. 8.11.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 4791). Durch die Verordnung werden weitere neue psychoaktive Stoffe (NPS) in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Damit sollen die Verbreitung und der Missbrauch dieser NPS eingedämmt und die Strafverfolgung erleichert werden.
Quelle: Referentenentwurf des BMG v. 4.3.2020
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 12/2021, S. 662