1. Ein Anspruch des Kl. aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (vgl. Ziffer A.2.5.1.1, 2.1.1, 2.2.1 der … AKB 2017) besteht schon dem Grunde nach nicht, weil die Bekl. in Ermangelung eines vom Kl. erfolgreich geführten Beweises des Teilediebstahls aus seinem Pkw nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Zwar besteht nach den vorgenannten Regelungen in den dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AKB grundsätzlich bei Verlust von mitversicherten Teilen des versicherten Fahrzeugs (Ziffer A.2.2.1 und A. 2.5 AKB) durch Diebstahl Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung. Die Bekl. zahlt insofern nach Ziffer A.2.5.2.1, 2.5.1.4 AKB bei Verlust/Beschädigung auch von Fahrzeugteilen die dafür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Ziffer A.2.5.1.8 AKB), sofern diese Kosten durch Rechnung nachgewiesen werden.
a) Den Beweis eines Diebstahls hat der VN, hier der Kl., zu führen (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB A.2.2.1 Rn 28). Wegen der andernfalls bestehenden Beweisnot und infolgedessen drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes genügt (zunächst) der Beweis von Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Wird das äußere Bild bewiesen, muss der VR Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt (st. Rspr. des BGH, vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB A.2.2.1 Rn 28 m.w.N.).
Dabei kommen auch dem VR Beweiserleichterungen zugute. Für den Gegenbeweis ist ebenfalls kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen müssen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Maßgebend hierfür ist eine Gesamtschau und -würdigung der einzelnen Indizien und Umstände. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis kann sich dabei sowohl aus allgemeinen Tatsachen als auch aus dem Verhalten des Anspruchstellers oder der Beteiligten – auch nach dem Versicherungsfall – oder aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des VN ergeben, so z.B. aus unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben bei der Schadensabwicklung, oder aus der Ungewöhnlichkeit des behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Rn 41; … ; BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 171/13). Es müssen konkrete Tatsachen unstreitig bzw. bewiesen sein, die den VN entweder als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen (vgl. Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 A.2, Rn 183). Ausreichend ist auch, dass aufgrund allgemeiner konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der VN habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht. Für eine Vortäuschung kann insofern sprechen, dass der VN zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt (vor oder nach dem angeblichen Diebstahl) bewusst unrichtige Angaben gemacht hat oder dass sein Vorbringen widersprüchlich und wechselnd ist (vgl. Klimke in Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.2.2.1 Rn 42).
b) Zutreffend hat das LG angenommen, dass der Kl. das äußere Bild eines Diebstahls von Teilen seines Fahrzeugs bewiesen hat. …
c) Mit dem LG ist jedoch auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände des Kl. davon auszugehen, dass dem Bekl. aufgrund verschiedener Indizien der Beweis gelungen ist, dass der Versicherungsfall vom Kl. mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde, Beweisfehler lässt die Würdigung der Gesamtumstände und -indizien durch das Landgericht dabei nicht erkennen.
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das LG den Umstand, dass unmittelbar, nämlich eine Woche vor dem für den 16.4.2019 avisierten Nachbesichtigungstermin ein zweiter, hinsichtlich der entwendeten Teile und des Tatortes deckungsgleicher Einbruchsdiebstahl in den versicherten Pkw des Kl. stattgefunden haben soll, als gegen die Glaubwürdigkeit des Kl. sprechend bewertet hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung des Kl., bei den entwendeten Teilen handele es sich um typisches Stehlgut kriminalisierter Banden, als zutreffend unterstellt wird.
Wenn auch nicht auszuschließen ist, dass der Kl. innerhalb von etwas mehr als zwei Monaten zweimal Opfer eines – identischen – Autoteilediebstahls geworden ist, erscheint der Umstand, dass der zweite Diebstahl zeitlich die bereits seit Mitte März von dem Bekl. erstrebte Nachbesichtigung zwecks Plausibilisierung des behaupteten ersten Einbruchs faktisch unmöglich machte, doch zumindest als bemerkenswert. Dies gilt umso mehr, als der Bekl. – nachvollziehbar – auf einer Nachbesichtigung zur Verifizierung der durchgefü...