Das LG hat die von ihm korrekt festgestellten Tatsachen rechtlich unzutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage zu Unrecht auf die beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl. erkannt. Bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, die außer den tatsächlichen Bekundungen der vom LG vernommenen Zeugen auch den weiteren – unstreitigen – Akteninhalt und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen muss, ist nicht erwiesen, dass der Versicherungsfall – das "erstmalige Anraten" einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung – innerhalb der Versicherungsdauer, d.h.: nach dem 1.6.2020, eingetreten ist …
2. Der Kl. hat bei zutreffender und vollständiger Würdigung aller für die Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht bewiesen (§ 286 ZPO), dass der Versicherungsfall, für den er die Eintrittspflicht der Bekl. festgestellt wissen möchte, nach Beginn des Versicherungsschutzes, hier: mit Vereinbarung des entsprechenden Zahnersatz-Tarifs ZAB zum 1.6.2020, eingetreten ist.
a) Die Voraussetzungen, unter denen die Bekl. nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, hat das LG … korrekt wiedergegeben. Dieser besteht – erst – seit dem 1.6.2020 im hier maßgeblichen Tarif ZAB, wonach die Bekl. 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatz-Maßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter ersetzt, "wenn hierfür vollständig oder teilweise privat(zahn)ärztliche Vergütungsanteile nach Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden." Voraussetzung für das Erbringen von Leistungen ist der Eintritt des Versicherungsfalles in versicherter Zeit, mithin – hier –, "wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz medizinisch notwendige Zahnersatz-Maßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall)." Außerdem findet sich die Klarstellung, dass "für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne (…) damit kein Versicherungsschutz" bestehe (zum Ganzen: Ziff. 1.1 AVB.
Wie das LG im Ansatz zu Recht annimmt, ist danach insbesondere das erstmalige Anraten und Durchführen medizinisch notwendiger Maßnahmen Teil der primären Risikobeschreibung dieses Tarifs (vgl. zur Einordnung derartiger Formulierungen in AVB auch BGHZ 234, 352 Rn 18 f.); dadurch wird der Beginn des Versicherungsfalles abweichend von gängigen Musterbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009), die auf den Beginn der Heilbehandlung, d.h. die erste Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit abstellen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist (vgl. BGH r+s 2015, 142; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1252), zugunsten des VN zeitlich nach hinten verlagert.
Dementsprechend ist hier vom Kl. zu beweisende Voraussetzung der Eintrittspflicht der Bekl. u.a., dass ihm die hier in Rede stehende Zahnersatzbehandlung zeitlich während der Dauer der Versicherung, d.h. nach Abschluss des Tarifs ZAB, "erstmals angeraten" worden ist.
b) Anders als das LG hält der Senat diese vertraglichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht nicht für erwiesen. Die auf Grundlage der Zeugenaussagen sowie auch aller weiteren Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ermöglicht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung keinen hinreichend gesicherten (§ 286 ZPO) Schluss darauf, dass dem Kl. die medizinisch notwendige Behandlung erstmals nach dem Beginn des Versicherungsschutzes am 1.6.2020 – und nicht, wie von der Bekl. aufgezeigt, schon im April 2020 – im Sinne der Versicherungsbedingungen "angeraten" wurde.
aa) Das LG hat angenommen, unter dem Begriff des "Anratens" verstehe der durchschnittliche VN, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankomme, dass ihm konkret zur Durchführung einer notwendigen Behandlung geraten werde, während eine "bloße Information" über zukünftig mögliche Behandlungen, die aber noch nicht konkret empfohlen werden, nicht erfasst sei.
Seine Überzeugung davon, dass sich die "Beratung" des Kl. hier vor dem 1.6.2020 noch in diesem letztgenannten – früheren – Stadium bewegt und noch nicht die Merkmale des Anratens einer konkreten Behandlung erreicht habe, hat es allerdings, nur auf die persönliche Einschätzung der beiden von ihm als Zeugen vernommenen Behandler gestützt, die nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hierzu übereinstimmend angegeben haben, dass sie den Kl. vor Vertragsbeginn, hier: im April 2020, lediglich allgemein über mögliche Maßnahmen in der Zukunft hätten beraten wollen, weit dieser explizit darum gebeten habe, über zukünftige Möglichkeiten und entsprechende Kosten beraten zu werden. Insbesondere die Zeugin … habe ausgeführt, den Kl. nur allgemein beraten und ihm lediglich einen unverbindlichen Vorschlag gemacht zu haben, da aus ihrer Sicht eine Implantatversorgung gerade noch nicht notwendig gewesen sei; man habe d...