[…] II. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge – jedenfalls vorläufig – Erfolg. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch der fahrlässigen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Senatszuschrift vom 13.3.2024 dazu u.a. folgendes ausgeführt. “Ein Rotlichtverstoß setzt zunächst voraus, dass der Fahrzeugführer bei Rotlicht die Haltelinie passiert und in den gesicherten Kreuzungsbereich einfährt.
Überdies erfordert der vom Amtsgericht angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten. Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Schätzung von Zeugen, bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert dieser Schätzung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.2014 – IV-3 RBs 91/14).
Die in dem angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen genügen diesen Maßstäben nicht. Das AG hat die erforderlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil nicht getroffen und den Umstand, dass die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen bereits länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte, in nicht geeigneter Weise auf die Angaben der Zeugen H und G gestützt.
Nähere Feststellungen dazu, wie der Zeuge H zu der Annahme gelangt, die Ampel habe für den Betroffenen "bereits mehrere Sekunden" rot gezeigt, enthält das Urteil nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen – wie hier des Zeugen G – zu schließen, der das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachtete. Indes wären hierzu Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen gewesen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 1.11.2011 – 311 SsBs 109/11; OLG Hamm, Beschl. v. 29.8.2002 – 3 Ss OWi 729/02).
Der aufgezeigte Mangel in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, obwohl die Feststellungen zwar keinen qualifizierten, wohl aber einen einfachen Verstoß gegen §§ 37, 49 StVO, 24 StVG belegen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.6.2020 – IV-2 RBs 94/20). Denn die Frage der Rotlichtdauer betrifft den Schuldumfang und die hierzu getroffenen Feststellungen sind untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft. Dass noch Feststellungen getroffen werden können, die einen qualifizierten Verstoß belegen, kann nicht ausgeschlossen werden.“
Dem tritt der Senat bei. Wegen der lückenhaften Urteilsfeststellungen ist über die Sache insgesamt neu zu befinden.
Mitgeteilt von RA Bertil Jakobson, Moers