Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zum Ersatz des Schadens, der dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall an einem Dienstfahrzeug entstanden ist.
Der Kläger steht als Polizeimeister im Dienst des Beklagten. Am 3.4.2018 gegen 13.45 Uhr kam es in L … (P … -Straße Richtung S … straße Höhe Hausnummer 50a, ca. 250 m nach der Straßenbahnhaltestelle "J …") zu einer Kollision zwischen dem vom Kläger geführten Dienstfahrzeug (VW Passat) und einer in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn, als der Kläger bei einem nach links gerichteten Wendemanöver die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen überqueren wollte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Beifahrer des Klägers erlitt leichte Verletzungen. Das Wendemanöver war erfolgt, um auf der Gegenfahrbahn eine Radfahrerin zu kontrollieren, die während der Fahrt telefoniert hatte.
Durch das Landesamt für Steuern und Finanzen wurde der Schaden des Unfallgegners (Fremdschaden) an der Straßenbahn i.H.v. 11.129,75 EUR zu 100 % reguliert. Der dem Beklagten entstandene Schaden am Dienstfahrzeug (Eigenschaden) wurde mit 26.491,04 EUR beziffert. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 20.4.2018 zur Absicht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, angehört. Mit Schreiben vom 10.5.2018 bat er um Beteiligung des Personalrats. Am 9.1.2020 legte der Beklagte den Vorgang dem örtlichen Personalrat vor, der in seiner Sitzung am 23.1.2020 seine Zustimmung versagte. Nach Einleitung des Stufenverfahrens am 2.3.2020 stimmte der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen i.H.v. 26.491,04 EUR gegen den Kläger mit Beschl. v. 10.3.2020 zu.
Mit Leistungsbescheid vom 17.4.2020 wurde der Kläger auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 26.491,04 EUR auf der Grundlage von § 48 BeamtStG in Anspruch genommen. Die Schadenssumme setze sich aus den folgenden Teilbeträgen zusammen: Abschleppkosten 83,30 EUR; Reparaturkosten 32.775,00 EUR; Kosten DEKRA-Gutachten 24,99 EUR; Kosten der Schadensermittlung 79,50 EUR; Kostenpauschale 10 EUR, insgesamt 32.972,79 EUR. Hiervon wurde der Aussonderungserlös i.H.v. 6.481,75 EUR in Abzug gebracht. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, indem er beim Wenden auf der stark befahrenen, einspurigen Straße die herannahende Straßenbahn nicht in ausreichendem Maße beachtet habe. Gemäß § 9 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 StVO seien Straßenbahnen gegenüber Linksabbiegern bevorrechtigt; hierauf habe der Straßenbahnfahrer vertrauen dürfen und habe nicht damit rechnen müssen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug plötzlich in den Gleisbereich einbiege. Die angestrebte Ahndung lediglich einer Ordnungswidrigkeit stelle auch keinen rechtfertigenden Grund für die Verhaltensweise dar, zumal ein Wenden im Hinblick auf die herannahende Straßenbahn von besonderer Gefährlichkeit geprägt gewesen sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.12.2020 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Leistungsbescheid vom 17.4.2020 nach vorheriger Anhörung des Klägers dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Summe von 27.472,79 EUR gefordert wurde. Korrigiert wurde die Position Aussonderungserlös von 6.481,75 EUR auf 5.500,00 EUR. Bei der Differenz handele es sich um die dem Auktionshaus zustehende Verkaufsprovision und die Mehrwertsteuer.
Der am 22.12.2020 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urt. v. 18.5.2022 – 8 K 1860/20 – statt und hob die angegriffenen Bescheide auf. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zwar formell rechtmäßig. Die Erhöhung des Betrags im Widerspruchsbescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Personalrat sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 SächsPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden; eine nochmalige Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf die Erhöhung der Schadenersatzforderung sei schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil der Kläger diese nach Anhörung nicht nochmals beantragt habe. Der Bescheid sei indes materiell rechtswidrig. Zwar habe der Kläger bei der Dienstfahrt am 3.4.2018 gegen seine Amtspflichten verstoßen, indem er links abbiegend in den Schienenbereich der geradeaus fahrenden Straßenbahn gefahren und hiermit § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt habe. Ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO habe der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen können. Diese Pflichtverletzung sei indes nicht grob fahrlässig erfolgt. Die Kammer lege zugrunde, dass bei einem Wendemanöver mit gleichzeitigem Überqueren von Straßenbahnschienen eine hohe Sorgfalt geboten sei, die jedenfalls das Setzen des Blinkers, einen Schulterblick sowie einen Blick in die Außenspiegel und ein umsichtiges Vorgehen umfasse. Nach den Angaben des Klägers und der Vernehmung des Beifahrers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger diese Pflichten nicht in einem besonders schweren Maße verletzt. Er habe sowohl den Blinker gesetzt als auch nach hinten und in den Außenspiegel geblickt. Der konkrete Schulterblick sei möglicherweise nicht ausreichend gewesen, um die S...