Leitsatz (amtlich)
Biegen zwei Fahrzeuge hintereinander nach links auf eine Bundesstraße ab, verlangsamt daraufhin das vorne rechtsorientiert fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit, wobei der Blinker nach links noch von dem vorangegangenen Abbiegevorgang in Betrieb ist, setzt das nachfolgende Fahrzeug daraufhin zum Überholen an und kommt es schließlich zur seitlichen Kollision der Fahrzeuge, weil der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss an eine links liegende Verkehrsinsel über das dort befindliche schraffierte Sperrfeld einen Wendevorgang einleitet, trifft den vorausfahrenden Fahrer eine überwiegende Haftung für die Unfallschäden.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 49/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Trier, Az.: 6 O 49/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 256,53 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten erster Instanz werden dem Kläger zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfallereignis, das sich am 18.10.2017 in W., im Einmündungsbereich der beiden Straßen B xx und B yy ereignet hat.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1. und 2. erstinstanzlich zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.845,81 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung ihm vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 2. am 21.02.2018 auf die Schadenspositionen Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 8.845,81 EUR einen Betrag in Höhe von 4.254,64 EUR und auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 EUR einen Betrag in Höhe von 492,54 EUR gezahlt hat, hat der Kläger im Umfang der erlangten Leistungen die Klage zurückgenommen.
Auf die mit Schriftsatz vom 20.04.2018 klageerweiternd geltend gemachten Schadenspositionen merkantiler Minderwert (400,00 EUR) und Sachverständigenkosten (113,00 EUR) hat die Beklagte zu 2. unter dem 03.05.2018 256,53 EUR an den Kläger geleistet. In diesem Umfang hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Erstgerichts in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Durchführung einer umfänglichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 20 % zu 80 % zu ihren (der Beklagten) Lasten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 2.895,92 EUR sowie zu einer Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 236,69 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Unfallgeschehen sei ganz überwiegend von dem Beklagten zu 1. schuldhaft herbeigeführt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zu einer weitergehenden Zahlung wenden und insoweit die Klageabweisung erstreben.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2019, Az.: 6 O 49/18,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht ein weitergehender, über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.
In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat mit den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich das Unfallereignis dergestalt zugetragen hat, dass sich der Kläger, nachdem er von der B xx nach links auf die B yy abgebogen war, mit seinem Fahrzeug zunächst unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf etwa ...