Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger ist dem Beklagten gegenüber gemäß § 48 BeamtStG zum Ersatz des am 3.4.2018 an dem Dienstfahrzeug Pkw Passat entstandenen Schadens i.H.v. 27.472,79 EUR verpflichtet. Nach dieser Vorschrift gilt:
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Mit der Verursachung des Schadens an dem Dienstfahrzeug hat der Kläger grob fahrlässig gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, Gesetz und Recht – hier § 9 Abs. 3 und 5 StVO – zu beachten und das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 249 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig im Sinne der vorstehenden Vorschrift, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (OVG LSA, Beschl. v. 5.5.2010 – 1 L 55/10, juris Rn 9 mit weiteren Nachweisen). Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.1964, BVerwGE 19, 243, 248; Beschl. v. 6.8.2009 – 2 B 9.09, juris m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. nur Urt. v. 14.10.2010 – 2 A 445/09, juris; Beschl. v. 28.11.2011 – 2 A 518/10, juris; Urt. v. 28.11.2017 – 2 A 91/16, juris).
Der Kläger hat, indem er links abbiegend in den Schienenbereich der geradeaus fahrenden Straßenbahn fuhr, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 StVO verstoßen. Danach muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Beim Wenden muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regeln hat der Kläger nicht beachtet, wodurch es zur Kollision mit der Straßenbahn kam. Der Kläger konnte auch kein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nehmen, wonach von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung u.a. die Polizei befreit ist, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Denn die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO (Telefonieren einer Radfahrerin im Straßenverkehr) gebietet selbst keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies gilt erst recht, soweit der Kläger angegeben hat, man habe die Radfahrerin lediglich auf ihr verkehrswidriges Verhalten hinweisen wollen. Darüber hinaus dürfen die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, woran es vorliegend ersichtlich fehlte.
Diese Amtspflichtverletzung des Klägers stellt sich insgesamt als grob fahrlässig dar. Gemäß § 9 Abs. 1 StVO muss der Abbiegende vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten; vor dem Abbiegen ist es nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO hat man neben entgegenkommenden Fahrzeugen Schienenfahrzeuge auch dann durchfahren zu lassen, wenn sie in auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Die Regelung in § 9 Abs. 5 StVO statuiert den absoluten Vorrang für den fließenden Verkehr und legt u.a. dem Wendenden höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht auf. Der Wendende trägt die Verantwortung praktisch allein. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. An unübersichtlichen Stellen und bei schlechter Sicht muss ein Wenden unterbleiben. Es darf nur gewendet werden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschl. v. 5.5.2010 – 1 L 55/10, a.a.O. Rn 10 m.w.N.). Der vorliegend gesteigerte Sorgfaltsmaßstab beruht gerade darauf, dass die betreffenden Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährl...