" … 2. Das LG hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. …"
b) Die angegriffene Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass dem Kläger nicht gem. § 1 UKlaG von der Bekl. verlangen kann, deren Verwendung zu unterlassen.
aa) Eine zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel führende unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen. Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln i.d.R. dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht; deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. … Das Transparenzgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. … Andererseits besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496 [BGH 20.7.2005 – VIII ZR 121/04] [1505]).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Klausel hinreichend klar und verständlich und verstößt deshalb nicht gegen das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Transparenzgebot.
Die angegriffene Klausel nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs- oder Kraftfahrzeuganhängers (im Folgenden: Fahrzeug) wegen Schäden aus, die durch deren Gebrauch verursacht werden. Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen VN vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 464 [BGH 13.12.2006 – IV ZR 120/05] Tz. 9 m.w.N.).
Der Begriff des Fahrzeuggebrauchs eröffnet dem Klauselverwender keinen zur Unklarheit der Klausel führenden Beurteilungsspielraum, der geeignet sein könnte, die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten. Ob es sich um einen Fahrzeuggebrauch handelt, obliegt nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern – wenn es zum Streit kommt – der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Auch wenn im Einzelfall nicht immer ganz einfach festzustellen ist, ob ein Schaden durch einen Fahrzeuggebrauch verursacht wurde, ist dies nicht die Folge eines unklaren Begriffsverständnisses, sondern beruht auf tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts. Ebenso wenig begründet der Begriff die Gefahr, dass die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine solche zur Unklarheit der Klausel führende Gefahr ist nur dann gegeben, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (vgl. BGH NJW 2013, 291 [BGH 18.7.2012 – VIII ZR 337/11] Tz. 47). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Angesichts der hinreichenden Bestimmtheit des verwendeten Begriffs ist die Bekl. entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht verpflichtet, die möglichen Fälle, die einen Fahrzeuggebrauch i.S.d. Klausel darstellen, aufzuzählen oder näher zu erläutern. Eine Aufzählung aller in Betracht kommenden Varianten würde die Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und ist im Ergebnis auch weder möglich noch zumutbar. Ebenso wenig würde eine beispielhaft erläuternde Aufzählung einzelner Gebrauchsfälle zu zusätzlicher Klarheit für die aus sich heraus hinreichend klaren Begriffe des Vorhersehbaren und Vertragstypischen beitragen. Die Abgrenzungsfrage würde nur verlagert und unter Umständen sogar erschwert, weil derartige Aufzählungen in der Gewichtung der Beispiele zusätzlichen Wertungen Raum geben können, die dem an sich geläufigen Verständnis der verwendeten abstrakten Umschreibungen zuwiderlaufen (vgl. BGH NJW 2013, 291 [BGH 18.7.2012 – VIII ZR 337/11] Tz. 45).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, d...