Die im Kern zutreffende Entscheidung des BGH bedarf einiger Anmerkungen.
I. Keine Anrechnung einer vereinbarten Vergütung
Den Ausführungen des BGH, eine vereinbarte Vergütung für die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigten Partei sei nicht nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, ist zuzustimmen. Die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG spricht nämlich von einer entstandenen Geschäftsgebühr. Eine gesetzliche Regelung, die die – teilweise – Anrechnung einer vereinbarten Vergütung für die vorprozessuale Tätigkeit anordnet, existiert im RVG nicht. Damit scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG aus (so auch KG – 2. ZS – RVGreport 2009, 101 (Hansens) = zfs 2009, 226 mit Anm. Hansens = AGS 2009, 213). Dies gilt auch dann, wenn die Honorarvereinbarung lediglich zum Inhalt hat, dass die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG unterbleibt (so KG – 5. ZS – RVGreport 2010, 343 (ders.)). Die davon abweichende Auffassung des X. ZS des BGH RVGreport 2014, 352 (ders.) = zfs 2014, 647 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 468, nach der eine für das vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch dann anzurechnen sei, wenn der Anwalt des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist, kann nur mit den Besonderheiten des Vergabeverfahrens verstanden werden.
Warum dies nach Auffassung des BGH hier nur dann gelten soll, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine "zulässige", an anderer Stelle eine "wirksame" Honorarvereinbarung geschlossen hat, erschließt sich mir jedoch nicht. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich grds. nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren überhaupt schuldet (OLG München RVGreport 2008, 27 (Hansens) = JurBüro 2007, 596; BGH RVGreport 2012, 422 (ders.) = zfs 2012, 644 mit Anm. Hansens = AGS 2012, 544). Folglich ist auch dem Einwand der erstattungspflichtigen Partei, der erstattungsberechtigte Gegner habe mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die im Ergebnis zu niedrigeren als den gesetzlichen und beantragten Gebühren und Auslagen geführt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachzugehen, was das OLG Köln RVGreport 2014, 120 (Hansens) übersehen hat. Es überrascht deshalb, wenn der BGH hier gleichwohl eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren vornehmen will, ob die geltend gemachte Vergütungsvereinbarung zwischen der Kl. und ihrem Prozessbevollmächtigten zulässig bzw. wirksam war. Außerdem führen Form- und Inhaltsmängel einer Vergütungsvereinbarung nicht dazu, dass diese unwirksam wird. Vielmehr hat der Anwalt gleichwohl einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr(en), so BGH RVGreport 2014, 340 (ders.) = zfs 2014, 524 m. Anm. Hansens.
II. Gebührenanrechnung nach Prozessvergleich
Ich kann der Auffassung des BGH nicht folgen, die Sache sei nicht entscheidungsreif gewesen. Vielmehr hätte der BGH der Rechtsbeschwerde der Kl. stattgeben müssen. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr lagen nämlich aus anderen als vom OLG Köln und vom BGH erörterten Umständen nicht vor, worauf ich bereits in RVGreport 2014, 199, 200 hingewiesen hatte. Vorliegend hatten die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet. In einem solchen Fall muss sich aus der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich selbst entnehmen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festlegung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat (so BGH RVGreport 2011, 65 (Hansens) = AGS 2011, 6). Warum diese – vom III. ZS des BGH – nicht erörterte Rspr. hier nicht anwendbar sein soll, erschließt sich mir nicht. Wenn hier die Kl. sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als hätte sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten keine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Vertretung geschlossen, so muss sich gleichwohl dem Vergleich selbst entnehmen lassen, welchen Gebührensatz und welchen Gegenstandswert der Geschäftsgebühr die Parteien ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben.
Das war hier dem Vergleich jedoch nicht zu entnehmen. Der in Ziff. 5 des Vergleichs vereinbarte Betrag von 2.521,01 EUR netto hatte seine Grundlage offensichtlich in der im Vergleichsangebot zur Abgeltung der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kl. angesprochenen pauschalen Zahlung von 3.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Dieser Betrag war auch erheblich höher als der ursprünglich eingeklagte Nettobetrag der Geschäftsgebühr i.H.v. 1.960,40 EUR. Somit hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren ohne die hier fehlende Angabe des Gebührensatzes und des Gegenstandswertes keine Grundlage für die rechnerische Durchführung der – teilweisen – Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Bereits aus diesem Grunde hätte deshalb die Anrechnung der Ges...