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Mit Wirkung ab dem Jahr 2015 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer den Umfang der Fortbildungspflicht von bisher 10 auf dann 15 Stunden im Jahr erhöht. Eine kleine Erleichterung wollte die Satzungsversammlung dadurch schaffen, dass von den 15 Stunden fünf Stunden im Selbststudium erbracht werden können, sofern hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO-Neu). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht greift diese Möglichkeit auf. Ab dem Jahr 2015 können Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft über die Lektüre der zfs fünf Zeitstunden Fortbildung nachweisen. Hierfür können sie sich unter www.faocampus.de registrieren und die Lernerfolgskontrollen bearbeiten. Wichtig: Bitte halten Sie zur Überprüfung der Mitgliedschaft Ihre DAV-Mitgliedsnummer bereit.
Fortbildung im Selbststudium – wie geht das?
Typischerweise weisen Fachanwälte ihre Fortbildungspflicht durch hörende oder dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach. Auch wissenschaftliche Publikationen werden als Fortbildung angerechnet. Bei der neuen Möglichkeit des Selbststudiums stellen sich den Anwälten, die diesen Weg nutzen möchten, sowie DAV-Arbeitsgemeinschaften, die Angebote für das Selbststudium entwickeln, gleich mehrere Fragen. So heißt es z.B. in § 15 Abs. 4 FAO "bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt". Welcher Aufwand des Selbststudiums entspricht einer Stunde Fortbildung? Was sind die Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle? Welche Anforderungen werden an die Nachweise gestellt?
Umrechnung Selbststudium in Stunden
Wenn man fünf Fortbildungsstunden im Wege des Selbststudiums absolvieren will, ist dies auf verschiedene Weise möglich. Denkbar ist natürlich die Lektüre von Fachzeitschriften wie der zfs. Möglich wären auch mitgefilmte Seminarveranstaltungen, die die Anwältinnen und Anwälte zu einem späteren Zeitpunkt betrachten. Bei der Zeitschriftenlektüre muss ein Umrechnungsschlüssel entwickelt werden. Wieviel Lesen entspricht einer Stunde Fortbildung? Kann einfach auf die Lesezeit abgestellt werden? Wenn jemand besonders langsam liest, hat er oder sie wahrscheinlich ein tieferes Verständnis von dem konsumierten Text entwickelt. Dies entspricht auch der Praxis in sonstigen Fortbildungsveranstaltungen. Manche Referenten sprechen langsam und erklären ein Thema anhand von mehreren Beispielen. Der vermittelte Stoff ist dann in der Menge weniger. Hängengeblieben ist oftmals mehr. Diese subjektive, auf die sich fortbildenden Anwälte bezogene Betrachtung, wird man beim neuen § 15 Abs. 4 und der Regelung der Fortbildung im Selbststudium leider nicht anwenden können. Soweit Bescheinigungen über die Fortbildung und Lernerfolgskontrollen vorzulegen sind (§ 15 Abs. 5 FAO-Neu), muss man dem Gelesenen eine allgemeingültige Stundenzahl zuordnen. Es kann niemand neben den Anwälten sitzen, auf die Uhr gucken und danach bescheinigen, wieviel Zeit für die Lektüre dieses Beitrags gebraucht wurde.
Die DeutscheAnwaltAkademie empfiehlt als Umrechnungsschlüssel für die Fortbildung im Selbststudium über die zfs eine Zahl von ca. 5 bis 6 Zeitschriftenseiten als einer Stunde entsprechend. Dies sind Werte, die in Fernstudienangeboten üblich sind. Auch die Zeit der Lernerfolgskontrolle selbst ist, weil sie eine Wiederholung des Gelesenen ist und so zum langfristigen Behalten beiträgt, bei dieser pauschalen Umrechnung der Seiten in Stunden berücksichtigt.
Lernerfolgskontrolle
Was ist erforderlich für eine Lernerfolgskontrolle? Muss man diese bestehen? Dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 FAO-Neu "sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt" kann keine Bestehensanforderung entnommen werden. Wäre ein Bestehen erforderlich, hätte der Satzungsgeber in der FAO z.B. formulieren können
"bis zu 5 Stunden können im Selbststudium absolviert werden, wenn der Lernerfolg nachgewiesen ist"
oder
"bis zu 5 Stunden können durch ein erfolgreiches Selbststudium nachgewiesen werden."
Dies hat der Satzungsgeber aber nicht geschrieben. Die Lernerfolgskontrolle muss dem Wortlaut nach nur "erfolgen". Es reicht also die bloße Teilnahme. Im Rahmen der Fortbildungsmöglichkeit im Selbststudium über die zfs wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eine Lernerfolgskontrolle durch multiple-choice-Tests anbieten. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich im Prüfungsbereich unter www.faocampus.de zu registrieren. Fünf- bis sechsmal im Jahr werden die Nutzer informiert, wenn zu bestimmten Beiträgen oder Entscheidungen Prüfungsfragen online sind. Diese können sie beantworten. Ein Zertifikat über die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle mit Ergebnis und die Fragen mit den eigenen Antworten können im Nachgang ausgedruckt und bei der Rechtsanwaltskammer vorgelegt werden. Sofern es entgegen dem Wortlaut des § 15 FAO-Neu doch Kammern geben sollte, die auf eine bestandene Lernerfolgskontrolle bestehen, kann das Bestehen über das Zertifikat und die Vorlage der Prüfungsfragen nachgewiesen...