[7] "… 1. Das BG ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch des Starts oder die Notlandung des Flugzeugs erzwingt, geeignet ist, außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu begründen, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ausschließen können. Diese Frage hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urt. v. 24.9.2013 X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 m.w.N.)."
[8] 2. Ebenso zutreffend hat das BG auf die Verspätung bei Ankunft des Ersatzflugzeugs in Hurghada abgestellt und sich nicht gesondert mit der vierzigminütigen Abflugverspätung des beim Start beschädigten Flugzeugs auseinandergesetzt. Maßgeblich für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist der Umfang der eingetretenen Ankunftsverspätung (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor, und Urt. v. 23.10.2012 – C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 – Nelson/Lufthansa; BGH, Urt. v. 18.2.2010 – Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urt. v. 7.5.2013 – X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237), den das BG von den Parteien unbeanstandet mit neun Stunden festgestellt hat.
[9] 3. Rechtsfehlerfrei hat das BG zudem angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende Vogelschlag nur dann außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, begründen, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn 22; BGHZ 194, 258 Rn 11).
[10] Zu Art und Umfang in Betracht kommender zumutbarer Maßnahmen hat sich der Senat in zwei Entscheidungen v. 12.6.2014 (X ZR 121/13, juris = MDR 2014, 1130 und X ZR 104/13, juris) geäußert. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich danach nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn 40, 42; Urt. v. 12.5.2011 – C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn 30). Es kommt zum einen darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (im Einzelnen hierzu BGH, Urt. v. 12.6.2014 X ZR 121/13, juris Rn 21 bis 25).
[11] 4. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das BG keine Feststellungen getroffen hat, die seine Annahme tragen könnten, die Bekl. habe das ihr in der gegebenen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen, um die große Verspätung des vom Kl. gebuchten Flugs zu vermeiden.
[12] a) Dem Berufungsurteil ist hierzu zu entnehmen, die Bekl. hat erstinstanzlich vorgetragen, dass nach der Notlandung durch eigens eingeflogene Techniker festgestellt worden sei, dass sowohl Reifen als auch Bremsen des Hauptfahrwerks sowie Teile des Triebwerks ausgewechselt werden mussten. Es sei gerichtsbekannt, dass hierfür eine aufwendige Untersuchung erforderlich sei. Ein Ersatzflugzeug habe die Bekl. in Hamburg nicht bereithalten müssen, und sie sei auch nicht gehalten gewesen, unverzüglich nach der Notlandung ein Flugzeug eines anderen Luftverkehrsunternehmens zu chartern. Die Entscheidung, eine geeignete Ersatzmaschine von einem anderen Flughafen nach Hamburg zu beordern, setze vorherige Ermittlungen zu den verfügbaren personellen und sachlichen Kapazitäten voraus. Dass eine frühere Beförderungsmöglichkeit bestanden habe, lasse sich dem Vortrag des Kl. nicht entnehmen.
[13] b) Dies erschöpft sich im Wesentlichen in abstrakten Erwägungen zu der Bekl. zumutbaren Maßnahmen und lässt nicht erkennen, welche konkreten Anstrengungen die Bekl. tatsächlich unternommen hat, um die Durchführung des infolge der Notlandung (weiter) verspäteten Flugs sicherzustellen. Die Feststellungen des BG erlauben mithin nicht die Schlussfolgerung, dass die Bekl. alles ihr nach der Notlandung Mögliche und Zumutbare zur A...