Dem Angeklagten wurde aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund in dem Strafverfahren vor dem AG Bergen u.a. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Last gelegt. In diesem Verfahren ließ sich der Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt T., vertreten. Dieses Strafverfahren hat das AG Bergen später durch Beschluss mit einem weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem verbundenen Verfahren hat das AG Bergen dem Angeklagten Rechtsanwalt T. als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Nach Beweisaufnahme wurde der Angeklagte im verbundenen Verfahren von allen Anklagepunkten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Rechtsanwalt T. beantragte – soweit hier von Interesse – die Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden Wahlverteidigerkosten i.H.v. insgesamt 677,71 EUR. Bei der Bestimmung der beanspruchten Grund- und Verfahrensgebühren (§ 14 Abs. 1 RVG; Nr. 4100, 4104 und 4106 VV RVG) setzte er jeweils die Mittelgebühr an.
Mit dem angefochtenen Beschl. v. 25.6.2015 setzte die Rechtspflegerin des AG die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 362,26 EUR fest. Den Mehrbetrag i.H.v. 315,35 EUR setzte sie mit der Begründung ab, die jeweils angesetzten Mittelgebühren seien unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Aufgrund der geringen Bedeutung der Sache für den Angeklagten und der unterdurchschnittlichen Tätigkeit des Verteidigers sei die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG nur i.H.v. 100 EUR und die Verfahrensgebühren nach Nr. 4104 und 4106 VV RVG nur i.H.v. jeweils 82,50 EUR zu erstatten.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Angeklagte den Ansatz der Mittelgebühren verteidigt. Aufgrund seiner zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen habe die Verhängung einer Freiheitsstrafe gedroht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Mit Beschl. v. 8.9.2015 half die Rechtspflegerin des AG Bergen der sofortigen Beschwerde teilweise ab und setzte die Grundgebühr statt auf 100 EUR nunmehr auf 140 EUR zzgl. Mehrwertsteuer fest. Wegen der weitergehenden Beschwerde legte sie die Sache dem LG Stralsund zur Entscheidung vor.