Der (spätere) Kl. ließ sich anwaltlich über die Folgen eines Verkehrsunfalls beraten. Dabei ging es insb. um die Frage, ob ein Anscheinsbeweis entkräftet werden könne. Der Schaden am Fahrzeug (wohl des Kl.) belief sich auf etwa 2.000 bis 3.000 EUR. In der Kanzlei des Rechtsanwalts fanden zwei Gespräche statt. Außerdem hat der Anwalt ergänzende Informationen beim Haftpflichtversicherer des Kl. eingeholt. Insgesamt hat der Anwalt für die gesamte Tätigkeit einen Zeitaufwand von mindestens einer Stunde gehabt.

Für diese Tätigkeit berechnete der Anwalt dem Kl. folgende Vergütung:

 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG 190,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 39,90 EUR
  Summe: 249,90 EUR

Aufgrund des mit der Bekl. geschlossenen Versicherungsvertrages hatte diese gegenüber dem Kl. erklärt, die anfallenden Kosten für eine Beratung zu übernehmen. Der Kl. verlangte von der Versicherung die Freistellung von diesen Anwaltskosten. Die Bekl. hat die Vergütung als überhöht angesehen. Sie hat geltend gemacht, der Rechtsanwalt habe nur eine 0,65 Gebühr abrechnen dürfen.

Die Freistellungsklage des Kl. hatte Erfolg.

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