Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist die Berufungsentscheidung zu dem Urteil des LG Oldenburg v. 3.4.2014 – 5 O 2164/12, das unter der unrichtigen Bezeichnung als Urteil des AG Bremen abgedruckt wurde (zfs 2015, 89 f.). Entsprechend der üblichen Praxis bei der Regulierung hatte die regulierende Haftpflichtversicherung das ihr zugeleitete Schadensgutachten des Geschädigten einer Prüforganisation zugeleitet, die Beanstandungen der von dem Schadensgutachter des Geschädigten angenommenen Schadenspositionen vornahm, die in der Regel in der Regulierung übernommen werden. Ein Gutachten i.S.d. ZPO stellt das Privatgutachten nicht dar. Das Privatgutachten ist bei seiner Einführung in den Rechtsstreit nur urkundlich belegter Parteivortrag (vgl. BGH NJW-RR 1994, 255). Beweis erbringt die Urkunde, in der die Feststellungen des Privatgutachters enthalten sind, nur dafür, dass der Privatgutachter entsprechende Erklärungen abgegeben hat; keinen Beweiswert hat die Urkunde für die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Privatgutachters (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 949).
1. Eine hohe Bewertung des Privatgutachtens ist vom BGH angemahnt worden; das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinanderzusetzen, wobei es verpflichtet ist, dessen Ausführungen dem gerichtlich bestellten Gutachter zu einer Stellungnahme dazu zugänglich zu machen, bei bis dahin fehlender Bestellung eines Gutachters einem neu zu bestellenden Gutachter auch die Feststellungen des Privatgutachters zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. BGH VersR 1980, 533; BGH NJW 1988, 2735). Oft werden Unvollständigkeit und Widersprüche der Feststellungen des gerichtlichen Gutachters durch Privatgutachter aufgedeckt (vgl. BGH NJW 1996, 1597; BGH NJW 1999, 3410).
Die Annäherung der Einschätzung des Beweiswertes an den des gerichtlich eingeholten Gutachtens macht die Feststellung des OLG Zweibrücken deutlich, dass es verfahrensfehlerhaft sei, dass das Gericht bei Widersprüchen zwischen der Bewertung des gerichtlich bestellten Gutachters und der des Privatgutachters sich bei der Begründung, warum es der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Vorzug gibt, mit der formelhaften Wendung begnügt, dessen Ausführungen seien überzeugend (NJW-RR 1999, 1156; vgl. auch zum Ganzen Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 5. Aufl., Rn 1815).
2. Die Übermittlung personenbezogener Daten des Geschädigten durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers an die sog. Prüforganisationen musste datenschutzrechtlich nicht durch die Heranziehung der §§ 11, 28 BDSG geprüft werden, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Kl. jedenfalls deshalb ausgeschlossen war, weil eine Wiederholungsgefahr fehlte.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 2/2016, S. 80 - 82