" … Die Berufung des Kl. hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die seiner Fahrerlaubnis vom 6.11.2015 beigefügte Auflage ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ des Landratsamts Alb-Donau-Kreis sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22.1.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten."
A. Die Klage ist zulässig.
I. Der Senat legt das Vorbringen des Kl. dahingehend sachdienlich aus, dass er sich unabhängig davon, ob die Eintragung der Schlüsselzahl 05.08 in seinen Führerschein – wie das Landratsamt meint – auch das Gebot einer Alkoholabstinenz außerhalb des Straßenverkehrs umfasst (vgl. hierzu näher unten B. II. 2. b) aa)), gegen den seiner Fahrerlaubnis beigefügten, vom Landratsamt in dem Formular über die Fahrerlaubniserteilung im Feld “Auflage‘ eingetragenen Zusatz ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ wendet; der Senat hat dementsprechend den vom Kl. in der ersten Instanz gestellten Antrag ohne inhaltliche Änderung wie im Tatbestand des Senatsurteil ersichtlich präzisiert. Einer Kombinierung dieses Antrags mit einem (weiteren) Anfechtungsantrag gegen die Eintragung der Schlüsselzahl 05.08 in den Führerschein des Kl. bedurfte es nicht. Wie sich insb. aus § 25 Abs. 3 FeV ergibt, dokumentiert die Eintragung einer Schlüsselzahl in das Führerscheindokument lediglich den Erlass einer Beschränkung oder Auflage zur Fahrerlaubnis, stellt aber mangels Verwaltungsaktqualität des Führerscheins selbst keine selbstständig anfechtbare Beschränkung oder Auflage dar. Auch brauchte die Anfechtungsklage gegen die Auflage ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ nicht mit einer Leistungsklage gerichtet auf Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne den Eintrag der Schlüsselzahl 05.08 flankiert zu werden; soweit die einer Fahrerlaubnis beigefügte Beschränkung oder Auflage entfällt, hat die Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen die ihrer Grundlage beraubte Schlüsselzahl aus dem Führerscheindokument zu entfernen bzw. ein entsprechendes neues Dokument auszustellen.
II. Wie das VG zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei dem der Fahrerlaubnis des Kl. beigefügten Zusatz ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ auch um eine selbstständig anfechtbare Auflage.
Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insb. für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Wird – wie hier – geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00, BVerwGE 112, 221 m.w.N.; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13, VBlBW 2014, 309).
Bei dem Zusatz ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ zur Fahrerlaubnis des Kl. handelt es sich auch um eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 LVwVfG in Gestalt einer Auflage gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG und nicht um eine nicht mit der Anfechtungsklage anfechtbare Inhaltsbestimmung. Letztere regelt im Gegensatz zu einer Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nicht lediglich ein zusätzliches, selbstständiges Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot, das zwar der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen dient, aber zur Erlaubnis hinzutritt und keine unmittelbare Wirkung für Bestand und Geltung der Erlaubnis hat, sondern konkretisiert das Genehmigte unmittelbar und legt das erlaubte Tun fest. Anders als im Fall der Nichtbefolgung einer Auflage, die im Weg des Verwaltungszwangs durchzusetzen ist, führt die Nichtbefolgung einer Inhaltsbestimmung dazu, dass der Erlaubnisinhaber formell rechtswidrig handelt, da sein Verhalten nicht mehr vom Gegenstand der Erlaubnis umfasst wäre (vgl. etwa Hamburgisches OVG, Urt. v. 22.6.2017 – 4 Bf 160/14 – juris m.w.N.).
Danach liegt hier eine Auflage und keine Inhaltsbestimmung vor (vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 23 FeV Rn 15 m.w.N.). Hierfür spricht insb., dass das Landratsamt in dem die Fahrerlaubniserteilung dokumentierenden Formular den Zusatz ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ in einem mit “Auflagen‘ bezeichneten Feld eingefügt hat und auch der Widerspruchsbescheid sowie die von diesem herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen ausdrücklich jeweils von einer Auflage sprechen. Auch äußert sich der Widerspruchsbescheid zu den Rechtsfolgen, die mit einem Verstoß gegen den Zusatz ““05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr‘ verbunden sein sollen und geht in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht etwa davon aus, dass eine Fahrt des Kl. nach einem Alkoholko...