" … c. Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine inhaltliche Kontrolle des objektiven Inhalts der streitgegenständlichen Klausel ergibt, dass diese die VN der Bekl. nicht unangemessen benachteiligt und daher auch nicht unwirksam ist."
aa. Der wesentliche Berufungsangriff des Kl. dahingehend, dass die beanstandete Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße, geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehl. Die Klausel entspricht auch nach Auffassung des Senats den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB. (…)
(2) Den dargestellten Anforderungen wird die Formulierung der Klausel gerecht. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass die Klausel mit der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit Gegenstand und Reichweite der normierten Obliegenheit verdeutlicht.
(a) Ausgehend vom Wortlaut “Verzeichnis‘ bzw. “Stehlgutliste‘ der streitgegenständlichen Klausel erkennt der durchschnittliche VN bereits, dass die Klausel zumindest eine listenmäßige geordnete Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände fordert. Der durchschnittliche und verständige VN erfasst zudem, dass mit dem zu erstellenden Verzeichnis mehr gemeint ist, als eine rein schlagwortartige Umschreibung des Diebesguts. Dies drängt sich bereits nach dem Zweck und Sinnzusammenhang auf. Denn der durchschnittliche VN weiß ausgehend vom Vertragszweck hinsichtlich der Einreichung bei der Versicherung, dass er mit dem Verzeichnis seinen eigenen Schaden gegenüber dem VR konkretisieren und damit letztlich die Regulierung ermöglichen soll. Auf der Hand liegend ist für ihn dabei, dass dem VR als außenstehenden Dritten ohne (vorherigen) Einblick eine sachgerechte Regulierung nur dann ermöglich wird, wenn dieser ausreichend in die Lage versetzt wird, die Höhe der Entschädigung zu ermitteln. Dem durchschnittlichen VN ist dabei bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bewusst, dass Sachen unter Berücksichtigung wertbildender Faktoren wie Alter, Marke, Ausstattung und Zustand unterschiedliche Werte beigemessen werden. Daher wird er bereits aus diesem Selbstverständnis heraus, die jeweils abhanden gekommenen Gegenstände unter Berücksichtigung allgemein wertbildender Merkmale näher konkretisieren. Gleiches gilt für die Selbstverständlichkeit, dass höhere Anforderungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bei besonders werthaltigen und individuellen Gegenständen im Gegensatz zu einem Bagatellschaden oder “Allerweltsware‘ anzusetzen sind.
Ohne weiteres wird für den durchschnittlichen VN – der den Einbruch bei der Polizei als weitere Obliegenheit anzuzeigen hat – zudem deutlich, dass die Einreichung des Verzeichnisses bei der Polizei der Ermöglichung polizeilicher Ermittlungen, insb. deren Sachfahndung, dienen soll. Auch deren Ziele, die Sachen ggf. zurückzuerlangen und die Täter bestenfalls fassen zu können, stehen jedem deutlich vor Augen. Demgemäß erkennt der verständige VN, dass er auch diese Angaben über die Diebesbeute so konkret bezeichnen muss, dass der Polizei als außenstehender Dritten eine Identifizierung möglich wird.
Nach diesen Maßgaben ausgehend von den allgemeinen Rechtssprechungsgrundsätzen im Rahmen des Transparenzgebots kommt es daher nicht (allein) darauf an, dass der VN in der angegriffenen Klausel von all dem nichts liest. (…)
Zutreffend und überzeugend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung zudem ausgeführt, dass es keiner weiteren Konkretisierungen in der Klausel bedarf. Mögen sich auch weitere Klauselfassungen finden, macht dies die vorliegenden Formulierungen nicht intransparent. (…)
Vorliegend sind nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Heterogenität der verschiedenen versicherten Gegenstände im Rahmen der Hausratsversicherung erhebliche Schwierigkeiten erkennbar, die verschiedenen tatsächlichen Umstände und daran anknüpfenden detaillierten Anforderungen abhängig auch von den Umständen des Schadensfalles (Bagatell- oder Großschaden) klauselmäßig zu erfassen und einer höheren Präzisierung zuzuführen, die dem VN ein Mehrgehalt an Erkenntnisgewinn bringt. Nicht zuletzt nutzt auch der Kl. in den mit der Replik vom 6.9.2016 auf S. 8 angeführten Klauselfassungen unbestimmte Begriffe wie “detaillierte‘ und “im Einzelnen konkretisiert‘. Diese Formulierungen bringen gegenüber den Angaben, die der VN aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der jetzigen Klauselfassung als erforderlich erkennen kann, keine größere Klarheit.
(b) Zu Recht hat das LG angenommen, dass die weitere Formulierung “unverzüglich‘ hinreichend klar und verständlich dem Durchschnittsversicherungsnehmer verdeutlicht, dass die Einreichung so schnell wie möglich zu erfolgen hat. Ergänzend zu den landgerichtlichen Feststellungen kann in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass es sich bei dem Wort “unverzüglich‘ bereits um einen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff handelt, sodass anzunehmen ist, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen. (…) In § 121 Abs. 1 S. 1 BGB...