"… Die Voraussetzung dafür, dass der Kl. während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden ist (§ 1 Abs. 1 B-BUZ), also … voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seine Tätigkeit als Zahnarzt auszuüben, hat der Kl. nicht bewiesen."
(1.) Die Auslegung dieser Vereinbarung im Anhang 1 zum Versicherungsschein ergibt, dass auf die konkrete Tätigkeit des Kl. als selbstständig arbeitender Zahnarzt abzustellen ist, und nicht – im Sinne einer Ärzteklausel – auf jede sich für ihn als Zahnarzt bietende Tätigkeit, also beispielsweise auch in einer Beratungs- oder sonstigen Verwaltungsfunktion, die zahnärztliche Kenntnisse voraussetzt. Sowohl der Wortlaut der Vereinbarung, der auf “seine' Tätigkeit abstellt, als auch die Erwartung des Kl. aus Sicht eines durchschnittlichen VN, die auf die Absicherung zur Weiterführung seiner eigenen Praxis gerichtet ist, sprechen für diese Auslegung.
(2.) Der VN muss darlegen und beweisen, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr im Stande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Rentenanspruch begründet … Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber muss zunächst, genau wie bei jedem anderen Versicherten, die Voraussetzung erfüllt sein, dass er zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit, so wie sie bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgestaltet war, in einem bedingungsgemäßen Ausmaß nicht mehr im Stande ist. Darüber hinaus muss der mitarbeitende Betriebsinhaber darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH VersR 2003, 631).
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ausreichender Sicherheit fest.
(a) Der Kl. übt seine Zahnarzttätigkeit unstreitig weiterhin in vollem Umfang aus, also inzwischen über sechs Jahre nach dem behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit. Dies belegen auch seine Einkommensverhältnisse. Seine Einnahmen vor Steuern nach Abzug aller Kosten … liegen durchschnittlich mit 237.759,14 EUR nur geringfügig unter dem Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 von 254.854,66 EUR. In den Jahren 2004 und 2006 hat der Kl. sogar höhere Jahreseinnahmen erzielt als in den Jahren 2001 bis 2003.
(b) Orthopädische Probleme durch seinen rechten Mittelfinger hat der Kl. nicht bewiesen (wird ausgeführt).
(c) Der Kl. hat auch nicht bewiesen, dass er durch seine Augenerkrankung in einem Ausmaß daran gehindert ist, seine zahnärztliche Tätigkeit weiter auszuüben, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Rentenanspruch begründet wird.
In dem augenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. M ist ausgeführt, dass akute Entzündungszeichen nicht vorliegen. Die vom Kl. geschilderte vermehrte Blendempfindlichkeit wird allerdings bestätigt, sodass von einer Störung für die feinmechanische Tätigkeit und von einer Reduktion der zentralen Sehschärfe auszugehen ist … Feststellungen darüber, dass der Kl. einzelne Arbeitsschritte nicht mehr ausüben könne, hat der Sachverständige nicht getroffen. Es ist demnach durch das Gutachten von Prof. Dr. M nicht bewiesen, dass der Kl. irgendwelche Arbeitsschritte nicht mehr ausführen kann. Dagegen spräche auch, dass der Kl. seit über sechs Jahren das Gegenteil beweist.
Die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M sind aus diesen Gründen so zu verstehen, dass der Kl. seine Tätigkeit weiter ausüben kann, sie ihm aber schwerer fällt. Dies hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Er hat auf Nachfrage auch konkretisiert, was er damit meint, nämlich dass der Kl. für seine Tätigkeit längere Zeit benötigt, mehr Pausen braucht und schneller ermüdet.
Dies genügt zum Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht. Die erforderliche zeitliche Verlängerung seiner Arbeitszeit sowie der Umstand, dass der Kl. schneller ermüdet bzw. mehr Pausen machen muss, erreichen nicht das bedingungsgemäße Ausmaß einer 50 %igen Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 B-BUZ. Die Zeitangaben des Kl. im Laufe des Prozesses variieren in erheblichem Ausmaß. Keine dieser Angaben ist indes geeignet, eine 50 %ige Berufsunfähigkeit zu begründen.
In der Klageschrift hatte der Kl. behauptet, er müsse täglich etwa eine Stunde mehr arbeiten als in gesunden Tagen, um alle Patienten zu behandeln. Wenn er statt 8 Stunden täglich 9 Stunden arbeitet, erledigt er in der früheren Arbeitszeit von 8 Stunden über 88 % seines früheren Arbeitsumfangs. Gleiches gut im Ergebnis auch für die Behauptung im April 2009, im Jahr 2008 habe sich seine frühere Arbeitszeit von früher 40 bis 45 Stunden in der Woche um mindestens 50 % erhöht. Würde der Kl. nämlich nicht länger arbeiten, könnte er in der früheren Arbeitszeit rund 2/3, also 66,6 % seines früheren Arbeitsumfangs erledigen. Die erforderliche 50 %ige Einschränkung wird dadurch nicht erreicht. Der Kl. als Betriebsinhaber kann also durch die Umorgan...