Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.04.2009; Aktenzeichen 14 O 335/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.4.2009 (Az: 14 O 335/05) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. ...-2 vom 18.7.2001, die eine monatliche Rentenzahlung von 6.000 DM mit Dynamisierung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % sowie eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall vorsah (Bl. 31 d.A.). Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (B-BUZ - Bl. 38 d.A.). In der Anlage 1 zum Versicherungsschein war eine Klausel enthalten, nach der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte außerstande ist, "seine Tätigkeit als Zahnarzt auszuüben" (Bl. 36 d.A.).
Der Kläger war seit 1991 als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seine Einnahmen vor Steuern nach Abzug aller Kosten lagen im Jahr 2001 bei 262.029 EUR, im Jahr 2002 bei 265.128 EUR und im Jahr 2003 bei 237.407 EUR. Nach unstreitigem Vortrag in der ersten Instanz arbeitete der Kläger 40 Stunden in der Woche, täglich von 8 -12 Uhr und von 14 - 18 Uhr von Montag bis Freitag. Etwa 30 Minuten pro Tag entfielen auf beratende oder verwaltende Tätigkeiten, ebenso wie am Wochenende weitere 4 bis 5 Stunden.
Der Kläger wandte sich telefonisch am 24.9.2004 und schriftlich im Oktober 2004 an die Beklagte und wies darauf hin, dass er an einer schmerzhaften Arthrose in der rechten Hand und an einer Augenerkrankung leide. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob der Kläger bei Antragstellung arglistig das Bestehen anderer Versicherungen bzw. Anträge auf Abschluss anderer Berufsunfähigkeitsversicherungen verschwiegen habe. Mit Schreiben vom 18.2.2005 erklärte die Beklagte die Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger ging in der Folgezeit unverändert seiner Berufstätigkeit als Zahnarzt in vollem Umfang nach. Seine Einnahmen vor Steuern nach Abzug aller Kosten lagen im Jahr 2004 bei 268.656,26 EUR, im Jahr 2005 bei 219.548,98 EUR, im Jahr 2006 bei 289.303,38 EUR und im Jahr 2007 bei 187.287,13 EUR. Seit März 2007 beschäftigte der Kläger eine angestellte Zahnärztin. Im Jahr 2008 betrugen die Einnahmen vor Steuern nach Abzug aller Kosten 224.000 EUR. Seine angestellte Zahnärztin entließ der Kläger wieder.
Der Kläger hat behauptet, eine Arthrose im PIP-Gelenk des rechten Mittelfingers führe zu einem Kraftverlust und zu erheblichen Schmerzen, die nur durch die Einnahme von Schmerzmitteln zu reduzieren seien (Bl. 146 d.A.). Dies führe über kurz oder lang zu Magenproblemen (Bl. 23 d.A. - SVG). Auch der rechte Daumen sei wohl überlastet und zeige die gleiche Symptomatik wie der Mittelfinger. Im August 2004 habe er durch eine Augenentzündung eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung im unteren Bereich des rechten Auges erlitten. Er sei dadurch in seiner praktischen Arbeit stark gestört, weil er ständig nach unten sehen müsse. Einzelne Tätigkeiten könne er deshalb gar nicht mehr, andere nur noch sehr langsam ausführen. Er müsse immer wieder Pausen einlegen. In der Klageschrift (August 2005) hat der Kläger behauptet, er müsse täglich etwa eine Stunde mehr arbeiten als in gesunden Tagen, um alle Patienten zu behandeln. Er habe dazu mittags und abends seine Arbeitszeit verlängert. Trotz aller Bemühungen könne er aber Qualitätsverluste nicht vermeiden. Im April 2009 hat der Kläger behauptet, im Jahr 2008 habe sich seine frühere Arbeitszeit von früher 40 bis 45 Stunden in der Woche um mindestens 50 % erhöht.
Die Beklagte hat behauptet, hinsichtlich der Gesichtsfeldbeeinträchtigung träte mit der Zeit eine Gewöhnung ein.
Der Kläger hat zunächst Zahlung von 38.786,55 EUR sowie einer monatlichen Rente von 3.526,05 EUR ab September 2005 und Beitragsfreistellung verlangt. Nachdem sich die Parteien im März 2007 außergerichtlich darauf geeinigt haben, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten von Anfang an nichtig ist, sondern mit einer monatlichen Rente von 1.000 EUR fortbesteht, hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und von der Beklagten Zahlung von 11.000 EUR nebst Zinsen, einer monatlichen Rente von 1.000 EUR ab September 2005 und Beitragsfreistellung verlangt (Bl. 229 d.A.).
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